Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Aufschiebungswerbers nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dieser Ausspruch ist zutreffend, weil für das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen über § 78 EO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses gelten, soweit nicht in der EO anderes angeordnet ist. Es gilt daher auch § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, daß "die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist".Dieser Ausspruch ist zutreffend, weil für das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen über Paragraph 78, EO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses gelten, soweit nicht in der EO anderes angeordnet ist. Es gilt daher auch Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, daß "die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist".
Von dieser Regelung, daß ein Revisionsrekurs selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist, wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, nimmt die Exekutionsordnung nur in den Fällen des § 83 Abs 3 EO (Exekution auf Grund ausländischer Titel), § 239 Abs 3 EO (Meistbotsverteilungsbeschluß) und § 402 Abs 1 letzter Satz EO idF nach Art II Z 4 der 3.Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz Wien BGBl 1992/756 (einstweilige Verfügung) Abstand, weil dort der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach § 34 a MRG, für die die Bestimmung der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution mit Ausnahme des § 44 Abs 2 Z 3 EO (Sicherheitsleistung) gelten.Von dieser Regelung, daß ein Revisionsrekurs selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist, wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigte, nimmt die Exekutionsordnung nur in den Fällen des Paragraph 83, Absatz 3, EO (Exekution auf Grund ausländischer Titel), Paragraph 239, Absatz 3, EO (Meistbotsverteilungsbeschluß) und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO in der Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer 4, der 3.Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz Wien BGBl 1992/756 (einstweilige Verfügung) Abstand, weil dort der Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig, daher auch im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 34, a MRG, für die die Bestimmung der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution mit Ausnahme des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO (Sicherheitsleistung) gelten.
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.