Entscheidung 3 Ob 177/22h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) F* V*, geboren am * 2010, 2) H* V*, geboren am * 2012, und 3) J* V*, geboren am * 2014, alle wohnhaft im *, vertreten durch das Land Steiermark (Bezirkshauptmannschaft *), als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H* V*, vertreten durch Schubert & Schaffler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. August 2022, GZ 1 R 159/22t-137, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Im vorliegenden Verfahren setzte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge des Vaters zugunsten der drei minderjährigen Kinder für konkrete Perioden im Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis 31. 5. 2022 sowie (laufend) ab 1. 6. 2022 fest.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Vater am 26. August 2022 zugestellt.
[3] Dagegen erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs, der am 22. September 2022 im ERV eingebracht wurde.
Rechtliche Beurteilung
[4] Das Rechtsmittel ist verspätet.
[5] Die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Ausgehend vom Datum der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vater endete die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs am 9. September 2022. Das erst am 22. September 2022 eingebrachte Rechtsmittel war verspätet und daher zurückzuweisen. [5] Die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG). Ausgehend vom Datum der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Vater endete die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs am 9. September 2022. Das erst am 22. September 2022 eingebrachte Rechtsmittel war verspätet und daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00177.22H.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221117_OGH0002_0030OB00177_22H0000_000