Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 177/23k×

Entscheidung 3 Ob 177/23k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

3Ob177/23k

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die gekündigte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Juli 2023, GZ 19 R 20/23m-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                    1. Wird bei einer gerichtlichen Aufkündigung eines Mietverhältnisses die – mit Rücksicht auf Kündigungsfrist und Kündigungstermin rechtzeitig angebrachte – Kündigung verspätet zugestellt, und macht der Kündigungsgegner – wie hier – die verspätete Zustellung geltend, so hat das Gericht – wenn es die Kündigung als Ergebnis des Verfahrens aufrechterhält – im Urteil als Datum der Wirksamkeit der Aufkündigung jenen Termin zu benennen, der zum Zeitpunkt der Zustellung an den Kündigungsgegner unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist noch offen war (6 Ob 167/16a wobl 2018/10 [Koller]).

[2]                  Das Berufungsgericht ist von dieser eindeutigen Rechtslage nicht abgewichen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist zusätzlich zur beschriebenen Umdeutung der Aufkündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin keine nochmalige Kündigungserklärung des Aufkündigenden unter Angabe des abgeänderten Kündigungstermins erforderlich.

[3] 2. Soweit die Beklagte in der außerordentlichen Revision den Einwand aufrechterhält, dass zur Verwirklichung des in Pkt römisch vier.3 des zugrunde liegenden Untermietvertrags vereinbarten Kündigungsgrundes (Flächenbedarf nach Maßgabe des Umbaukonzepts) zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden seien, ignoriert sie die Sachverhaltsgrundlage. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin auf dem von der Beklagten in Bestand genommenen Areal die Errichtung einer E-Ladetankstelle beabsichtigt, um ihr Unternehmen weiter auszubauen, und nach den konkreten Ausbauplänen (spätestens bis zum Jahresende 2024) auch die Waschstraße der Beklagten diesem Umbaukonzept weichen muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist den Feststellungen somit ein konkreter Zeithorizont zur Umsetzung des Umbaukonzepts der Klägerin im Sinn einer zeitnahen Verwirklichung der Expansionspläne zu entnehmen.

[4] 3. Die Frage, ob der vereinbarte Kündigungsgrund in Pkt römisch vier.3 des Untermietvertrags hinreichend bestimmt bezeichnet und für den Vermieter objektiv bedeutsam ist und den sonst in Paragraph 30, Absatz 2, MRG angeführten Gründen nahekommt, sowie ob er ausgehend von den konkret getroffenen Feststellungen verwirklicht ist, betrifft typisch den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0070752 [T1, T7]; RS0070705 [T3]; 9 Ob 21/19g).

[5]           Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das gesamte Expansionsvorhaben der Klägerin in die Beurteilung miteinzubeziehen sei, sowie dass der im vereinbarten Kündigungsgrund vorgesehene Umbau der Tankstellenanlage nicht auf fossile Kraftstoffe eingeschränkt sei, sondern auch E-Ladetankstellen erfasse, und die geplante Errichtung der E-Ladetankstelle, dem letztlich auch die Waschstraße weichen müsse, als Umbau im Sinn des vereinbarten Kündigungsgrundes zu qualifizieren sei, begründet keine Verkennung der vertraglichen Auslegungsgrundsätze und der mietrechtlichen Beurteilungsgrundsätze durch das Berufungsgericht. Dazu ignoriert die Beklagte schließlich auch das vom Berufungsgericht erzielte Auslegungsergebnis, wonach für die Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des vereinbarten Kündigungsgrundes keine Teilkündigungspflicht besteht.

[6] 4.1 Mit ihren – den von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG betreffenden – Ausführungen zum angeblich fehlenden (Eigen-)Bedarf sowie zum angeblich fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Bestandfläche für die beabsichtigte Errichtung der E-Ladetankstelle weicht die Beklagte wiederum von den Feststellungen zum ernsthaften Umbaukonzept der Klägerin ab.

[7] 4.2 Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 38/03g und 10 Ob 44/11k die geplante Expansion eines Unternehmens durch den Untervermieter und der damit zusammenhängende Bedarf an den untervermieteten Räumlichkeiten als wichtiges Interesse im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 12, MRG anerkannt worden sei, hält die Beklagte nur entgegen, dass in dem der Entscheidung zu 2 Ob 38/03g zugrunde liegenden Fall die kündigende Partei einen Teil eines Geschäftslokals untervermietet und für ihre Expansion die gesamte untervermietete Geschäftsraumfläche benötigt habe. Auch damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Sie lässt insbesondere die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts unbekämpft, dass die geplante Expansion eines Unternehmens ein wichtiges Eigeninteresse des Untervermieters nach der erwähnten Gesetzesstelle bildet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der geplanten Expansion nicht im Kündigungsstreit beurteilt werden. Wenn der Untervermieter eine solche Expansion ernsthaft plant und diese nicht nur dazu dient, den Untermieter loszuwerden, ist auch der dadurch herbeigeführte Bedarf am untervermieteten Bestandobjekt ein Kündigungsgrund im Sinn der zitierten Gesetzesstelle. Eine Interessenabwägung hat dabei nicht zu erfolgen (2 Ob 38/03g).

[8]                    5. Insgesamt gelingt es der Beklagten mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E139911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00177.23K.1113.000

Im RIS seit

01.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20231113_OGH0002_0030OB00177_23K0000_000