Aus der Begründung:
Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugeben, daß der OGH früher die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die von der zweiten Instanz gemäß § 394 EO getroffene Entscheidung grundsätzlich bejahte, also auch dann, wenn der Ersatzanspruch lediglich Kosten betraf (vergleiche SZ 5/39, 9/12, ZBl. 1931/26, SZ 26/201, zuletzt 7 Ob 98, 109/57).Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugeben, daß der OGH früher die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die von der zweiten Instanz gemäß Paragraph 394, EO getroffene Entscheidung grundsätzlich bejahte, also auch dann, wenn der Ersatzanspruch lediglich Kosten betraf (vergleiche SZ 5/39, 9/12, ZBl. 1931/26, SZ 26/201, zuletzt 7 Ob 98, 109/57).
Falls jedoch der gemäß § 394 EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat, ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO anzusehen, worunter ja alle Fälle zu verstehen sind, in welchen außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. Dem zitierten Rechtsmittelausschluß liegt nämlich die Erwägung zugrunde, daß eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht derart bedeutungsvoll ist, daß ihre Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden müßte.Falls jedoch der gemäß Paragraph 394, EO beanspruchte Ersatz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat, ist die Entscheidung hierüber als Entscheidung "über den Kostenpunkt" im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anzusehen, worunter ja alle Fälle zu verstehen sind, in welchen außerhalb eines Urteils über Kostenfragen erkannt wird. Dem zitierten Rechtsmittelausschluß liegt nämlich die Erwägung zugrunde, daß eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht derart bedeutungsvoll ist, daß ihre Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden müßte.
Gleichartige Argumente hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ZBl. 1934/245 und SZ. 20/145 zum Ausdruck gebracht und diesen Standpunkt, der auch von Heller - Berger - Stix (in Neumann - Lichtblau's Kommentar zur EO[4] 666, a. M. allerdings Fasching IV, 462), gebilligt wird, in den zu dieser Frage zuletzt ergangenen, allerdings unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen 3 Ob 113/67 und 5 Ob 171/67 vertreten. Es besteht kein Anlaß, von dieser in den zuletzt angeführten Entscheidungen vertretenen Auffassung wieder abzugehen.Gleichartige Argumente hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen ZBl. 1934/245 und SZ. 20/145 zum Ausdruck gebracht und diesen Standpunkt, der auch von Heller - Berger - Stix (in Neumann - Lichtblau's Kommentar zur EO[4] 666, a. M. allerdings Fasching römisch vier, 462), gebilligt wird, in den zu dieser Frage zuletzt ergangenen, allerdings unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen 3 Ob 113/67 und 5 Ob 171/67 vertreten. Es besteht kein Anlaß, von dieser in den zuletzt angeführten Entscheidungen vertretenen Auffassung wieder abzugehen.
Da im vorliegenden Fall Gegenstand der Entscheidung in zweiter Instanz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Rechtsmittelwerbers für seine im gegenständlichen Verfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen (Rekurs, Widerspruch und Aufhebungsantrag) waren, ist der dagegen gerichtete Revisionsrekurs nach den vorstehenden Ausführungen zufolge §§ 402, 78 EO, 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO unzulässig.Da im vorliegenden Fall Gegenstand der Entscheidung in zweiter Instanz ausschließlich die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Rechtsmittelwerbers für seine im gegenständlichen Verfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen (Rekurs, Widerspruch und Aufhebungsantrag) waren, ist der dagegen gerichtete Revisionsrekurs nach den vorstehenden Ausführungen zufolge Paragraphen 402, 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig.