Die Revisionsrekurse beider Parteien sind nicht berechtigt. Obschon die in der Oppositionsklage behaupteten Umstände mit früher aufgestellten Behauptungen des Verpflichteten (Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung) in einem gewissen Widerspruch stehen und verdächtig sein mag, daß der Verpflichtete die Klage erst so spät einbrachte, kann doch nicht gesagt werden, daß die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei. Ein Erfolg der Oppositionsklage ist nicht von vorneherein auszuschließen, so zB wenn die betreibende Partei nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht haben sollte und der Verpflichtete bei Unterfertigung des strittigen Notariatsaktes von der Erfüllung dieser Verpflichtung als sicher feststehender Geschäftsgrundlage ausgegangen wäre. In einem solchen Fall wäre eine Anfechtung der im Notariatsakt enthaltenen Verpflichtungserklärung selbst dann nicht aussichtslos, wenn diese als konstitutives Anerkenntnis zu werten wäre. Dann spräche auch nichts gegen die Einräumung einer exekutionsrechtlichen Klage, wie dies bei Heller-Berger-Stix, Komm 377, unter Anführung der Entscheidung SZ 7/305 vertreten wird. Ob es sich bei dieser Klage um eine Oppositionsklage oder nur um eine den Klagen nach §§ 35, 36 EO nachgebildete Klage handelt, kann dabei offen bleiben. Der Umstand, daß die Liegenschaft inzwischen versteigert wurde, hindert die Aufschiebung nicht, weil der Beschluß auf Erteilung des Zuschlages noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Zustellung an die verpflichtete Partei am 28.9.1988, Rekurserhebung am 5.10.1988, Abfertigung des Verbesserungsauftrages am 10.10.1988, Stellung des Antrages auf Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Post gegeben am 13.10.1988).Die Revisionsrekurse beider Parteien sind nicht berechtigt. Obschon die in der Oppositionsklage behaupteten Umstände mit früher aufgestellten Behauptungen des Verpflichteten (Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung) in einem gewissen Widerspruch stehen und verdächtig sein mag, daß der Verpflichtete die Klage erst so spät einbrachte, kann doch nicht gesagt werden, daß die Klageführung mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos sei. Ein Erfolg der Oppositionsklage ist nicht von vorneherein auszuschließen, so zB wenn die betreibende Partei nicht alle vereinbarten Leistungen erbracht haben sollte und der Verpflichtete bei Unterfertigung des strittigen Notariatsaktes von der Erfüllung dieser Verpflichtung als sicher feststehender Geschäftsgrundlage ausgegangen wäre. In einem solchen Fall wäre eine Anfechtung der im Notariatsakt enthaltenen Verpflichtungserklärung selbst dann nicht aussichtslos, wenn diese als konstitutives Anerkenntnis zu werten wäre. Dann spräche auch nichts gegen die Einräumung einer exekutionsrechtlichen Klage, wie dies bei Heller-Berger-Stix, Komm 377, unter Anführung der Entscheidung SZ 7/305 vertreten wird. Ob es sich bei dieser Klage um eine Oppositionsklage oder nur um eine den Klagen nach Paragraphen 35, 36, EO nachgebildete Klage handelt, kann dabei offen bleiben. Der Umstand, daß die Liegenschaft inzwischen versteigert wurde, hindert die Aufschiebung nicht, weil der Beschluß auf Erteilung des Zuschlages noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Zustellung an die verpflichtete Partei am 28.9.1988, Rekurserhebung am 5.10.1988, Abfertigung des Verbesserungsauftrages am 10.10.1988, Stellung des Antrages auf Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Post gegeben am 13.10.1988).
Die Sicherheit ist der Höhe nach angemessen.
Wenn die betreibende Partei auf eine Reihe verzinslicher vorrangiger Pfandrechte hinweist, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach dem Zuschlagstag dadurch keine Mehrbelastung entsteht, ausgenommen vielleicht im Bereich der jeweils aber nicht sehr hohen Nebengebührenkautionen.
Die Leistung der Sicherheit kann andererseits nicht wegen angeblicher Schwierigkeit, sie zu beschaffen, erlassen werden (Heller-Berger-Stix 553).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40, 50 ZPO.