Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.
Gemäß § 370 EO kann auf Grund von noch nicht rechtskräftigen und vollstreckbaren Endurteilen inländischer Zivilgerichte Sicherstellungsexekution bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, daß zum Zweck der Einbringung der zuerkannten (Kosten-)Geldforderung das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Zutreffend hat hier das Erstgericht angenommen, daß der Antrag ungeachtet des im Rubrum genannten § 371 a EO auch auf § 370 EO gestützt wurde. Wird nun der Antrag bei dem gemäß § 375 Abs 1 EO zuständigen Prozeßgericht erster Instanz eingebracht und nimmt der Prozeßrichter etwa auch auf Grund seiner im Verlaufe des hier umfänglichen Prozesses erworbenen Kenntnisse über die persönlichen Umstände der Prozeßparteien einen über das Vorbringen der Exekutionsantragstellerin hinausreichenden Sachverhalt als bescheinigt an, sodaß er zur Antragsstattgebung gemäß § 370 EO gelangt, dann sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der betreibenden Partei keine weiteren Anforderungen etwa in der Richtung zu stellen, es müßte im einzelnen auch exakt behauptet und bescheinigt werden, daß die Vollstreckung des Urteils wegen mangelnden oder nicht ausreichenden sonstigen Vermögens des Verpflichteten im Inland auch im Ausland notwendig sein werde. Die Bescheinigung ist gegenüber dem Gericht, nicht etwa gegenüber der Gegenpartei zu erbringen. Der Erstrichter hat daher zutreffend unter Anwendung des § 370 EO die beantragte Sicherungsexekution ohne Auflage einer Sicherheitsleistung bewilligt.Gemäß Paragraph 370, EO kann auf Grund von noch nicht rechtskräftigen und vollstreckbaren Endurteilen inländischer Zivilgerichte Sicherstellungsexekution bewilligt werden, wenn dem Gericht glaubhaft gemacht wird, daß zum Zweck der Einbringung der zuerkannten (Kosten-)Geldforderung das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Zutreffend hat hier das Erstgericht angenommen, daß der Antrag ungeachtet des im Rubrum genannten Paragraph 371, a EO auch auf Paragraph 370, EO gestützt wurde. Wird nun der Antrag bei dem gemäß Paragraph 375, Absatz eins, EO zuständigen Prozeßgericht erster Instanz eingebracht und nimmt der Prozeßrichter etwa auch auf Grund seiner im Verlaufe des hier umfänglichen Prozesses erworbenen Kenntnisse über die persönlichen Umstände der Prozeßparteien einen über das Vorbringen der Exekutionsantragstellerin hinausreichenden Sachverhalt als bescheinigt an, sodaß er zur Antragsstattgebung gemäß Paragraph 370, EO gelangt, dann sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz an die Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der betreibenden Partei keine weiteren Anforderungen etwa in der Richtung zu stellen, es müßte im einzelnen auch exakt behauptet und bescheinigt werden, daß die Vollstreckung des Urteils wegen mangelnden oder nicht ausreichenden sonstigen Vermögens des Verpflichteten im Inland auch im Ausland notwendig sein werde. Die Bescheinigung ist gegenüber dem Gericht, nicht etwa gegenüber der Gegenpartei zu erbringen. Der Erstrichter hat daher zutreffend unter Anwendung des Paragraph 370, EO die beantragte Sicherungsexekution ohne Auflage einer Sicherheitsleistung bewilligt.
Die Antragsvoraussetzungen nach § 371 a EO und die Behauptung der betreibenden Partei, die begehrte Pfandrechtsvormerkung sei für den Verpflichteten mit keinerlei Schaden verbunden, können daher auf sich beruhen.Die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 371, a EO und die Behauptung der betreibenden Partei, die begehrte Pfandrechtsvormerkung sei für den Verpflichteten mit keinerlei Schaden verbunden, können daher auf sich beruhen.
Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wieder herzustellen, wobei der Ablauf der bewilligten Sicherungsfrist (bis 1.11.1995) auf die Entscheidung ohne Einfluß bleibt, weil Exekutionshandlungen, die auf Grund der bewilligten Exekution zur Sicherstellung vollzogen wurden, nach Ablauf der Zeit, für deren Dauer die Sicherung gewährt wurde, nicht von selbst unwirksam werden, sondern gemäß § 377 Abs 2 EO auf Antrag des Verpflichteten mit Beschluß des Exekutionsgerichtes aufgehoben werden müssen (vgl SZ 60/278).Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wieder herzustellen, wobei der Ablauf der bewilligten Sicherungsfrist (bis 1.11.1995) auf die Entscheidung ohne Einfluß bleibt, weil Exekutionshandlungen, die auf Grund der bewilligten Exekution zur Sicherstellung vollzogen wurden, nach Ablauf der Zeit, für deren Dauer die Sicherung gewährt wurde, nicht von selbst unwirksam werden, sondern gemäß Paragraph 377, Absatz 2, EO auf Antrag des Verpflichteten mit Beschluß des Exekutionsgerichtes aufgehoben werden müssen vergleiche SZ 60/278).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO.