Begründung:
Nachdem das Erstgericht auf Antrag der Erben nach dem am 8. 3. 2000 verstorbenen Erblasser mit Beschluss vom 5. 4. 2000 die Sperre von mehreren von ihnen als verlassenschaftszugehörig bezeichneten Konten angeordnet hatte, teilte eine Bank zu einem von dieser Sicherungsmaßnahme umfassten Überbringersparbuch mit, dass das Buch am 27. 1. 2000 gelöscht worden sei. Die von den Erben zu je 1/5 des Nachlasses abgegebenen unbedingten Erbserklärungen wurden in der Folge mit Beschluss vom 6. 6. 2000 zu Gericht angenommen. Den erbserklärten Erben wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen.
Die Erben beantragten am 5. 4. 2001, der Bank die Vorlage des Films und der Fotos über die Behebung vom 27. 1. 2000 aufzutragen. Der Erblasser habe zu dieser Zeit wegen Bettlägrigkeit nicht mehr selbst über das Guthaben verfügen können. Um die Person feststellen und Ansprüche gegen diese erheben zu können, sei die Einsichtnahme in die bei Geldbehebungen aus Sicherheitsgründen angefertigten Filmaufnahmen und Fotos erforderlich.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, es sei nicht Aufgabe des Verlassenschaftsgerichtes, für ein allfälliges Strafverfahren, in dem die beantragte Maßnahme angeordnet werden könne, Beweise zu sichern oder Erhebungen zu tätigen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass der Antrag statt "zurückgewiesen" richtig "abgewiesen" wird; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der hier entscheidenden Frage, ob die Bestimmung des § 98 AußStrG auch zur (bloßen) Ermittlung der Identität eines möglichen Nachlassschuldners heranzuziehen sei, fehle.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes mit der Maßgabe, dass der Antrag statt "zurückgewiesen" richtig "abgewiesen" wird; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der hier entscheidenden Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 98, AußStrG auch zur (bloßen) Ermittlung der Identität eines möglichen Nachlassschuldners heranzuziehen sei, fehle.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, eine Sicherung nach § 43 AußStrG setze voraus, dass die Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören und sich zumindest im Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben. Hier gehe es also um die Sicherung einer Forderung, die möglicherweise durch Inbesitznahme der Sparurkunde und unberechtigte Behebung des Guthabens bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden sei. Es sei aber nicht erkennbar, warum diese Forderung gesichert werden solle bzw mit der beantragten Maßnahme tatsächlich gesichert werden könne. Die auf der Grundlage des § 98 AußStrG durchzuführenden Erhebungen sollten der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen. Die Erben gingen ohnehin von der Verlassenschaftszugehörigkeit der Forderung aus; der von ihnen mit S 411.788,66 bezifferte Einlagestand des Sparbuches ergebe die Höhe des allfälligen Ersatzanspruchs.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, eine Sicherung nach Paragraph 43, AußStrG setze voraus, dass die Vermögensgegenstände zum Nachlass gehören und sich zumindest im Todestag im Besitz des Erblassers befunden haben. Hier gehe es also um die Sicherung einer Forderung, die möglicherweise durch Inbesitznahme der Sparurkunde und unberechtigte Behebung des Guthabens bereits vor dem Tod des Erblassers entstanden sei. Es sei aber nicht erkennbar, warum diese Forderung gesichert werden solle bzw mit der beantragten Maßnahme tatsächlich gesichert werden könne. Die auf der Grundlage des Paragraph 98, AußStrG durchzuführenden Erhebungen sollten der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen. Die Erben gingen ohnehin von der Verlassenschaftszugehörigkeit der Forderung aus; der von ihnen mit S 411.788,66 bezifferte Einlagestand des Sparbuches ergebe die Höhe des allfälligen Ersatzanspruchs.