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Entscheidung 3 Ob 178/11i×

Entscheidung 3 Ob 178/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob178/11i

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers J*****, vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in Linz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. August 2011, GZ 3 R 218/10i-9, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. Oktober 2010, GZ 23 Nc 60/10m-2, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Wels gab dem vom Antragsteller gegen den Vorsteher des Bezirksgerichts ***** erhobenen Ablehnungsantrag nicht Folge.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Unter Hinweis auf eine Vielzahl vom Antragsteller in der Vergangenheit erstattete unberechtigte Ablehnungsanträge qualifizierte das Rekursgericht die im Rekurs des Antragstellers erklärte Ablehnung auch des Vorsitzenden des Ablehnungssenats des Landesgerichts Wels als unbeachtlich. Eine Entscheidung des Ablehnungssenats nach Paragraph 23, JN über diesen im Rekurs gestellten Ablehnungsantrag könne daher unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RIS-Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit dem die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebensowenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963 [T1]).

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit wegen seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E98763

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00178.11I.1012.000

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20111012_OGH0002_0030OB00178_11I0000_000