[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber nach § 1299 ABGB für die Folgen dieses Fehlers (RS0026316; RS0026319; RS0026360 [T1, T5]). Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden (RS0026353 [T3]; RS0026337 [T5]). Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte (RS0026360). Entscheidend ist, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (RS0026360 [T21]). [5] 1. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber nach Paragraph 1299, ABGB für die Folgen dieses Fehlers (RS0026316; RS0026319; RS0026360 [T1, T5]). Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden (RS0026353 [T3]; RS0026337 [T5]). Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte (RS0026360). Entscheidend ist, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (RS0026360 [T21]).
[6] Die Frage, ob das Gericht eine andere Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden (RS0026360 [T2]). Ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage (RS0026360 [T2, T15]; RS0022582 [T1]; 2 Ob 7/23b [Rz 10]) und daher nicht revisibel.
[7] 2. Hier steht fest, dass ein zutreffendes Sachverständigengutachten im Vorprozess das Vorgehen des behandelnden Arztes nicht als lege artis hätte qualifizieren dürfen, zumal dieser eine Verlaufskontrolle in vier bis sechs Wochen hätte empfehlen müssen, und dieses daher dazu geführt hätte, dass der Kläger mit einem Teil seines Schmerzengeldanspruchs erfolgreich gewesen wäre. Durch eine Kontrolluntersuchung wäre der Tumor beim Kläger nämlich früher diagnostiziert und die – ansonsten gleiche – Operation früher durchgeführt worden. Durch den Kunstfehler des behandelnden Arztes hat der Kläger daher im näher genannten Zeitraum bis zur verspäteten Operation Schmerzen erlitten, die bei fachgerechter Verlaufskontrolle vermieden worden wären. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Begehren bestanden wegen fehlender Kausalität der verspäteten Diagnose und Behandlung für die weiteren Folgen aber nicht zu Recht.
[8] 3.1 Das Argument des Klägers, dass nicht auszuschließen sei, dass mit einer weniger invasiven Operation das Auslangen hätte gefunden werden können, weshalb ihm auch die weiteren Ansprüche zustünden, bezieht sich auf die Kausalität der Fehlbeurteilung der Beklagten für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Ansprüche und damit auf die nicht mehr überprüfbare Tatfrage.
[9] 3.2 Hinsichtlich der vom behandelnden Arzt gesetzten Dokumentationsschritte steht fest, dass dieser aufgrund der dokumentierten Befundergebnisse der ersten Untersuchung eine Verlaufskontrolle in vier bis sechs Wochen hätte empfehlen müssen, was zu einer früheren Operation geführt hätte. Dazu wurde festgestellt, dass der Befund auf der Grundlage einer Röntgenuntersuchung und einer Sonografie erstellt wurde. Warum wegen der Nichtarchivierung der Sonografiebilder eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung des behandelnden Arztes vorliegen soll, legt die außerordentliche Revision nicht schlüssig dar. Nach der Rechtsprechung würde nämlich selbst aus einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht zu einer indizierten Maßnahme nicht automatisch die Bejahung der – im Unterbleiben dieser Maßnahme bestehenden – Sorgfaltspflichtverletzung resultieren (1 Ob 36/23k [Rz 13]). Vielmehr liegt die Beweiserleichterung zugunsten des Patienten darin, dass der beklagte Arzt nachzuweisen hat, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist (3 Ob 195/22f [Rz 15]). Hier steht fest, dass die fragliche Sonografie tatsächlich durchgeführt wurde.
[10] 4. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kosten im Vorprozess nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Rechtsschutzversicherung getragen wurden. Dem Kläger mangelt es für den Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses daher schon an der Aktivlegitimation (vgl RS0081396). Dafür, dass der Versicherer sämtliche Verfahrensschritte genehmigt hätte und eine konkludente Inkassozession vorliegen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. [10] 4. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Kosten im Vorprozess nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Rechtsschutzversicherung getragen wurden. Dem Kläger mangelt es für den Ersatz der Prozesskosten des Vorprozesses daher schon an der Aktivlegitimation vergleiche RS0081396). Dafür, dass der Versicherer sämtliche Verfahrensschritte genehmigt hätte und eine konkludente Inkassozession vorliegen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.
[11] 5. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.