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Entscheidung 3 Ob 178/94×

Entscheidung 3 Ob 178/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob178/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei R***** reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Morscher, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Exszindierung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 31. August 1994, GZ R 681/94-12, womit die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.Juni 1994, GZ 3 C 89/93b-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht verpflichtete im Anerkenntnisurteil die Beklagte gemäß Paragraph 41, ZPO zum Ersatz der Kosten des Exszindierungsstreites.

Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs der Beklagten Folge und änderte diese Kostenentscheidung dahin ab, daß die Klägerin zum Ersatz der Prozeßkosten verpflichtet wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO unzulässig und gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E37614

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB00178.94.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19941130_OGH0002_0030OB00178_9400000_000