Entscheidung 3 Ob 179/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dagmar E*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Heribert Schaar und Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Friederike Romana H*****, vertreten durch Hochstaffl & Rupprechter Rechtsanwälte GmbH in Wörgl, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels und 156.174,11 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Juli 2009, GZ 2 R 112/09y-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 29. Jänner 2009, GZ 1 E 600/09b-2, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels derVoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die betreibende Partei bezieht sich in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses auf die und argumentiert in den Rechtsmittelgründen auschließlich mit der Zustellung des den Exekutionstitel bildenden Versäumnisurteils des Landgerichts München I vom 10. September 1998 an die Verpflichtete und übersieht dabei, dass das Rekursgericht seine Entscheidung auf den fehlenden Zustellnachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art 46 Nr 2 LGVÜ (also wohl eine Klageschrift: Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht8 Art 34 EuGVVO Rz 29) gestützt hat. Von einer Aktenwidrigkeit deswegen, weil ohnehin Aktenstücke über die Zustellung des Urteils dem Akt beilägen, kann daher keine Rede sein.Die betreibende Partei bezieht sich in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses auf die und argumentiert in den Rechtsmittelgründen auschließlich mit der Zustellung des den Exekutionstitel bildenden Versäumnisurteils des Landgerichts München römisch eins vom 10. September 1998 an die Verpflichtete und übersieht dabei, dass das Rekursgericht seine Entscheidung auf den fehlenden Zustellnachweis über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Artikel 46, Nr 2 LGVÜ (also wohl eine Klageschrift: Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht8 Artikel 34, EuGVVO Rz 29) gestützt hat. Von einer Aktenwidrigkeit deswegen, weil ohnehin Aktenstücke über die Zustellung des Urteils dem Akt beilägen, kann daher keine Rede sein.
Präjudizielle erhebliche Rechtsfragen werden damit nicht angeschnitten.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E91579
3Ob179.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00179.09H.0826.000
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2009
Dokumentnummer
JJT_20090826_OGH0002_0030OB00179_09H0000_000