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Entscheidung 3 Ob 179/18x×

Entscheidung 3 Ob 179/18x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob179/18x

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Michael Ott & Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen 13.572 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 40 R 34/18y-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0044358 [T20]).

In der Auffassung der Vorinstanzen, dass die als „Genehmigung“ betitelte Vereinbarung vom 19. Jänner 2007 keine Zusatzvereinbarung (Nebenabrede) zum Hauptmietvertrag darstellte, sondern vielmehr zwischen der damaligen Liegenschaftseigentümerin und dem beklagten Untermieter abgeschlossen wurde, weshalb die Klägerin nicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG daran gebunden ist, kann eine solche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Textnummer

E123068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E123068

Im RIS seit

07.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20180921_OGH0002_0030OB00179_18X0000_000