Entscheidung 3 Ob 179/18x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Michael Ott & Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen 13.572 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 2018, GZ 40 R 34/18y-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0044358 [T20]).
In der Auffassung der Vorinstanzen, dass die als „Genehmigung“ betitelte Vereinbarung vom 19. Jänner 2007 keine Zusatzvereinbarung (Nebenabrede) zum Hauptmietvertrag darstellte, sondern vielmehr zwischen der damaligen Liegenschaftseigentümerin und dem beklagten Untermieter abgeschlossen wurde, weshalb die Klägerin nicht iSd § 2 Abs 1 MRG daran gebunden ist, kann eine solche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.In der Auffassung der Vorinstanzen, dass die als „Genehmigung“ betitelte Vereinbarung vom 19. Jänner 2007 keine Zusatzvereinbarung (Nebenabrede) zum Hauptmietvertrag darstellte, sondern vielmehr zwischen der damaligen Liegenschaftseigentümerin und dem beklagten Untermieter abgeschlossen wurde, weshalb die Klägerin nicht iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG daran gebunden ist, kann eine solche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:E123068
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20180921_OGH0002_0030OB00179_18X0000_000