Mit dem dem gegenständlichen Exekutionsantrag zugrunde liegenden vollstreckbaren und rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes B. (Schweiz) vom 5. April 1962 wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, als außerehelicher Vater der zweitbetreibenden Partei nach Art. 319 ZGB. an dessen Unterhalt einen monatlichen, vorschüssigen Betrag von 80 sfrs ab 3. Mai 1960 bis zum vollendeten 18. Altersjahr mit 5% Verzugszinsen und der erstbetreibenden Partei als Mutter dieses außerehelichen Kindes gemäß Art. 317 ZGB. 336 sfrs. zu bezahlen. Der Verpflichtete wird im Urteil als österreichischer Staatsangehöriger mit dem Wohnsitz in Wien bezeichnet.Mit dem dem gegenständlichen Exekutionsantrag zugrunde liegenden vollstreckbaren und rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes B. (Schweiz) vom 5. April 1962 wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, als außerehelicher Vater der zweitbetreibenden Partei nach Artikel 319, ZGB. an dessen Unterhalt einen monatlichen, vorschüssigen Betrag von 80 sfrs ab 3. Mai 1960 bis zum vollendeten 18. Altersjahr mit 5% Verzugszinsen und der erstbetreibenden Partei als Mutter dieses außerehelichen Kindes gemäß Artikel 317, ZGB. 336 sfrs. zu bezahlen. Der Verpflichtete wird im Urteil als österreichischer Staatsangehöriger mit dem Wohnsitz in Wien bezeichnet.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab. Seiner Ansicht nach seien für die Beurteilung der Anerkennung und Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Urteils nicht die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. Nr. 125/1962, maßgebend, weil dieser Vertrag erst am 12. Mai 1962 in Kraft getreten sei. Es gälten vielmehr die Bestimmungen des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz vom 15. März 1927, BGBl. Nr. 76/1929. Gemäß Art. 1 (1) Z. 1 dieses Vertrages sei die in einem der beiden Vertragsstaaten gefällte gerichtliche Entscheidung im anderen Staat anzuerkennen, wenn die Grundsätze, die in dem Staat, wo die Entscheidung geltend gemacht werde, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestunden, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates nicht ausschlössen. Dem Urteil eines schweizerischen Gerichtes, womit ein österreichischer Staatsbürger als unehelicher Vater festgestellt werde, müsse auf Grund dieses Vollstreckungsvertrages die Anerkennung versagt werden, weil dieser die Bestimmung des § 81 Z. 3 EO. entgegenstehe. Die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffe den Personenstand zwischen Vater und unehelichem Kind.Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab. Seiner Ansicht nach seien für die Beurteilung der Anerkennung und Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Urteils nicht die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1962,, maßgebend, weil dieser Vertrag erst am 12. Mai 1962 in Kraft getreten sei. Es gälten vielmehr die Bestimmungen des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz vom 15. März 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1929,. Gemäß Artikel eins, (1) Ziffer eins, dieses Vertrages sei die in einem der beiden Vertragsstaaten gefällte gerichtliche Entscheidung im anderen Staat anzuerkennen, wenn die Grundsätze, die in dem Staat, wo die Entscheidung geltend gemacht werde, über die zwischenstaatliche Zuständigkeit der Gerichte bestunden, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates nicht ausschlössen. Dem Urteil eines schweizerischen Gerichtes, womit ein österreichischer Staatsbürger als unehelicher Vater festgestellt werde, müsse auf Grund dieses Vollstreckungsvertrages die Anerkennung versagt werden, weil dieser die Bestimmung des Paragraph 81, Ziffer 3, EO. entgegenstehe. Die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffe den Personenstand zwischen Vater und unehelichem Kind.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es fügte noch hinzu, daß auch das Haager Abkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, keine Anwendung finde, weil die Schweiz erst mit Wirkung vom 17. Jänner 1965 diesem Abkommen beigetreten sei (BGBl. Nr. 39/1965) und dessen Art. 12 bestimme, daß das Übereinkommen auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden ist.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung; es fügte noch hinzu, daß auch das Haager Abkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, keine Anwendung finde, weil die Schweiz erst mit Wirkung vom 17. Jänner 1965 diesem Abkommen beigetreten sei Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1965,) und dessen Artikel 12, bestimme, daß das Übereinkommen auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden ist.
Der Oberste Gerichtshof bewilligte die beantragte Exekution.