Entscheidung 3 Ob 179/99s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.02.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga F*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Wien und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. Dr. Silvia D*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien,
2. Dr. Hans S*****, 3. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 4. Dr. Robert F*****, wegen S 1,000.000,-
s. A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 16 R 203/98k-53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ua eingewendet, die Klägerin wäre nicht einmal in der Lage gewesen, den Mietzins jeweils pünktlich zu leisten; es sei ihr daher durch den Verlust des Lokales keineswegs ein Schaden entstanden (ON 2 Punkt II.7 = Aktenseite 19).Die Beklagte hat ua eingewendet, die Klägerin wäre nicht einmal in der Lage gewesen, den Mietzins jeweils pünktlich zu leisten; es sei ihr daher durch den Verlust des Lokales keineswegs ein Schaden entstanden (ON 2 Punkt römisch zwei.7 = Aktenseite 19).
Hiezu hat die Klägerin kein konkretes Vorbringen erstattet, wie sie die für die Mietzinszahlungen an die Beklagte notwendigen Mittel aufgebracht hätte. Im Hinblick auf die Feststellungen (S 28 des Ersturteils), dass nach dem Gerichtsgutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. Halas bereits seit 1992/1993 objektive Zahlungsunfähigkeit der Klägerin vorlag, die ab Jahresmitte 1993 erkennbar war, hätte es aber eines solchen Vorbringens bedurft. Da dies unterblieb, erscheint die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens jedenfalls aus diesem Grund gerechtfertigt, weshalb die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu lösen sind.Hiezu hat die Klägerin kein konkretes Vorbringen erstattet, wie sie die für die Mietzinszahlungen an die Beklagte notwendigen Mittel aufgebracht hätte. Im Hinblick auf die Feststellungen (S 28 des Ersturteils), dass nach dem Gerichtsgutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. Halas bereits seit 1992 aus 1993, objektive Zahlungsunfähigkeit der Klägerin vorlag, die ab Jahresmitte 1993 erkennbar war, hätte es aber eines solchen Vorbringens bedurft. Da dies unterblieb, erscheint die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens jedenfalls aus diesem Grund gerechtfertigt, weshalb die in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu lösen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00179.99S.0229.000
Dokumentnummer
JJT_20000229_OGH0002_0030OB00179_99S0000_000