Entscheidung 3 Ob 18/03y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei R*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 218.018,50 EUR (= 3 Mio S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Dezember 2002, GZ 3 R 312/01f-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17. September 2001, GZ 20 E 81/00a-39, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden, noch nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 durchzuführenden Zwangsversteigerungsverfahren setzte das Erstgericht den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaftsanteile der verpflichteten Partei mit 39,18 Mio S fest.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab nunmehr das Rekursgericht dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist gemäß § 78 EO iVm mit § 528 Abs 2 Z ZPO jedenfalls unzulässig. Im Rechtsmittel wird auch nicht einmal versucht, die Unrichtigkeit des dies zum Ausdruck bringenden Ausspruchs des Rekursgerichts darzutun. Da mit dem angefochtenen Beschluss weder eine Klage zurückgewiesen wurde, noch einer der Fälle der Anfechtbarkeit voll bestätigender Entscheidungen nach der EO (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 sowie - nach der hier noch anzuwendenden Fassung - § 239 Abs 3 EO) vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit mit Paragraph 528, Absatz 2, Z ZPO jedenfalls unzulässig. Im Rechtsmittel wird auch nicht einmal versucht, die Unrichtigkeit des dies zum Ausdruck bringenden Ausspruchs des Rekursgerichts darzutun. Da mit dem angefochtenen Beschluss weder eine Klage zurückgewiesen wurde, noch einer der Fälle der Anfechtbarkeit voll bestätigender Entscheidungen nach der EO (Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 402, Absatz eins, sowie - nach der hier noch anzuwendenden Fassung - Paragraph 239, Absatz 3, EO) vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass auf die darin enthaltenen Argumente eingegangen werden könnte.
Anmerkung
E68660
3Ob18.03y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00018.03Y.0226.000
Dokumentnummer
JJT_20030226_OGH0002_0030OB00018_03Y0000_000