Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision, die vom Zweitbeklagten billigend zitiert werden, begründen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht. Das Berufungsgericht ist - auch nach seiner eigenen Auffassung - von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 23 Abs 1 EheG nicht abgewichen, was auch der Revisionswerber einräumt. Dieser macht auch gar nicht geltend, dass die von der Berufungsinstanz als bloß denkbar bezeichnete abweichende Interpretation die richtige wäre, sondern versucht lediglich unzulässigerweise im Revisionsverfahren die Sachverhaltsfeststellungen anzugreifen, wenn er geltend macht, es sei nur schwer nachvollziehbar, dass die Ehegatten gänzlich unterschiedliche Rechtsfolgen zu tragen hätten, wenn sie die Absicht zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft bereits bei der Eheschließung oder erst einen Tag oder einige Tage später gehabt hätten.Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision, die vom Zweitbeklagten billigend zitiert werden, begründen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht. Das Berufungsgericht ist - auch nach seiner eigenen Auffassung - von der Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 23, Absatz eins, EheG nicht abgewichen, was auch der Revisionswerber einräumt. Dieser macht auch gar nicht geltend, dass die von der Berufungsinstanz als bloß denkbar bezeichnete abweichende Interpretation die richtige wäre, sondern versucht lediglich unzulässigerweise im Revisionsverfahren die Sachverhaltsfeststellungen anzugreifen, wenn er geltend macht, es sei nur schwer nachvollziehbar, dass die Ehegatten gänzlich unterschiedliche Rechtsfolgen zu tragen hätten, wenn sie die Absicht zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft bereits bei der Eheschließung oder erst einen Tag oder einige Tage später gehabt hätten.
Diese Ausführungen bieten insgesamt keinen Anlass, von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abzugehen, wonach es für die Frage der Nichtigkeit der Ehe nach § 23 Abs 1 EheG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung ankommt (EFSlg 48.716, 51.561, 57.075). Demgemäß wurde auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der spätere Wegfall der Nichtigkeitsvoraussetzungen nur unter den in § 23 Abs 2 EheG angeführten Umständen, also bei qualifizierter Dauer der ehelichen Gemeinschaft nach der Eheschließung in Betracht kommt (EFSlg 48.716, 57.075). Das entspricht auch der Lehre (etwa Schwind, Eherecht 130 f; Schwimann in Schwimann2 § 23 EheG Rz 1 und 2; Stabentheiner in Rummel3 § 23 EheG Rz 1 und 2 je mwN der Rsp). Demgemäß ist die Beurteilung des Berufungsgerichts in keiner Weise zu beanstanden und bietet keinen Anlass zur Überprüfung der eindeutigen Rsp.Diese Ausführungen bieten insgesamt keinen Anlass, von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abzugehen, wonach es für die Frage der Nichtigkeit der Ehe nach Paragraph 23, Absatz eins, EheG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung ankommt (EFSlg 48.716, 51.561, 57.075). Demgemäß wurde auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass der spätere Wegfall der Nichtigkeitsvoraussetzungen nur unter den in Paragraph 23, Absatz 2, EheG angeführten Umständen, also bei qualifizierter Dauer der ehelichen Gemeinschaft nach der Eheschließung in Betracht kommt (EFSlg 48.716, 57.075). Das entspricht auch der Lehre (etwa Schwind, Eherecht 130 f; Schwimann in Schwimann2 Paragraph 23, EheG Rz 1 und 2; Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 23, EheG Rz 1 und 2 je mwN der Rsp). Demgemäß ist die Beurteilung des Berufungsgerichts in keiner Weise zu beanstanden und bietet keinen Anlass zur Überprüfung der eindeutigen Rsp.
Der Schwerpunkt der Revision liegt allerdings in der Darlegung angeblicher Verfassungswidrigkeit des § 23 EheG wegen damit verbundener Ausländerdiskriminierung sowie Unsachlichkeit der Fünfjahresfrist nach § 23 Abs 2 EheG und von dessen Abweichen von der einfacheren Konvalidationsmöglichkeit nach § 22 Abs 2 EheG. Weiters rügt der Zweitbeklagte die Unsachlichkeit des Scheinehetatbestandes überhaupt unter Berufung auf angebliche forensische Erfahrung (des Rechtsvertreters des Genannten ?) über den angeblichen Missbrauch der Bestimmung durch Ehepartner und durch die Praxis der Ausländerrechtsbehörden.Der Schwerpunkt der Revision liegt allerdings in der Darlegung angeblicher Verfassungswidrigkeit des Paragraph 23, EheG wegen damit verbundener Ausländerdiskriminierung sowie Unsachlichkeit der Fünfjahresfrist nach Paragraph 23, Absatz 2, EheG und von dessen Abweichen von der einfacheren Konvalidationsmöglichkeit nach Paragraph 22, Absatz 2, EheG. Weiters rügt der Zweitbeklagte die Unsachlichkeit des Scheinehetatbestandes überhaupt unter Berufung auf angebliche forensische Erfahrung (des Rechtsvertreters des Genannten ?) über den angeblichen Missbrauch der Bestimmung durch Ehepartner und durch die Praxis der Ausländerrechtsbehörden.
Damit vermag aber der Zweitbeklagte das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht darzustellen.
Was zunächst den zuletzt genannten Grund angeht, wird damit nicht einmal versucht, eine Verfassungswidrigkeit gesetzeskonform darzustellen; es handelt sich weitgehend um rechtspolitische bzw ins Anekdotische abgleitende Darlegungen. Auch eine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgebots zeigt der Revisionswerber nicht auf. Abgesehen vom Nichtigkeitsgrund des § 21 EheG, der im vorliegenden Fall überhaupt nicht zur Debatte steht, lässt der Zweitbeklagte den grundlegenden Unterschied zwischen den Nichtigkeitsgründen des § 22 Abs 1 und des § 23 Abs 1 EheG außer Acht. Während die erstgenannte Bestimmung die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten sanktioniert, setzt § 23 Abs 1 EheG wie dargelegt voraus, dass beide Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung gar nicht die Absicht hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, also einen „scheineheähnlichen Tatbestand" (Schwimann, aaO Rz 1). Es wollten also beide Ehepartner in Wahrheit kein dem Wesen einer Ehe entsprechendes Verhältnis herstellen. Im Gegensatz dazu ist im Regelfall des § 22 Abs 1 EheG nur ein Partner betroffen, in dessen Hand es der Gesetzgeber nach Abs 2 dieser Norm gibt, nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit seinen Ehefortsetzungswillen zu erkennen zu geben und damit die Heilung zu bewirken. Da nur die Willensfreiheit des bei der Eheschließung geschäftsunfähigen Ehegatten Schutzobjekt ist, kann in der relativ einfachen Heilungsmöglichkeit dieses Nichtigkeitsgrunds einerseits und den sehr strengen Voraussetzungen des § 23 Abs 2 EheG andererseits eine unsachliche Differenzierung und damit eine Verfassungswidrigkeit nach Art 7 B-VG nicht erkannt werden. Auch eine Ausländerdiskriminierung nach Art 14 EMRK ist nicht ersichtlich, stimmt doch schon die behauptete Prämisse nicht, der Nichtigkeitsgrund richte sich in der nunmehrigen Praxis ausschließlich gegen Ausländer. Dabei übersieht der Revisionswerber, dass die Nichtigkeit einer Ehe notwendigerweise beide Partner trifft, die bei der sogenannten „Staatsangehörigkeitsehe" wie auch in der heute häufigen Form der „Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungsehe" notwendigerweise unterschiedlicher Nationalität sein müssen, demnach in gleicher Weise auch den inländischen Ehepartner. Überdies hindert § 23 EheG Ausländer in keiner Weise daran, eine gültige Ehe zu schließen. Dass Art 12 EMRK nicht den Sinn haben kann, bloße Scheineheschließungen zu schützen, bedarf keiner weiteren Begründung.Was zunächst den zuletzt genannten Grund angeht, wird damit nicht einmal versucht, eine Verfassungswidrigkeit gesetzeskonform darzustellen; es handelt sich weitgehend um rechtspolitische bzw ins Anekdotische abgleitende Darlegungen. Auch eine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitsgebots zeigt der Revisionswerber nicht auf. Abgesehen vom Nichtigkeitsgrund des Paragraph 21, EheG, der im vorliegenden Fall überhaupt nicht zur Debatte steht, lässt der Zweitbeklagte den grundlegenden Unterschied zwischen den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 22, Absatz eins, und des Paragraph 23, Absatz eins, EheG außer Acht. Während die erstgenannte Bestimmung die Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten sanktioniert, setzt Paragraph 23, Absatz eins, EheG wie dargelegt voraus, dass beide Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung gar nicht die Absicht hatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, also einen „scheineheähnlichen Tatbestand" (Schwimann, aaO Rz 1). Es wollten also beide Ehepartner in Wahrheit kein dem Wesen einer Ehe entsprechendes Verhältnis herstellen. Im Gegensatz dazu ist im Regelfall des Paragraph 22, Absatz eins, EheG nur ein Partner betroffen, in dessen Hand es der Gesetzgeber nach Absatz 2, dieser Norm gibt, nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit seinen Ehefortsetzungswillen zu erkennen zu geben und damit die Heilung zu bewirken. Da nur die Willensfreiheit des bei der Eheschließung geschäftsunfähigen Ehegatten Schutzobjekt ist, kann in der relativ einfachen Heilungsmöglichkeit dieses Nichtigkeitsgrunds einerseits und den sehr strengen Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 2, EheG andererseits eine unsachliche Differenzierung und damit eine Verfassungswidrigkeit nach Artikel 7, B-VG nicht erkannt werden. Auch eine Ausländerdiskriminierung nach Artikel 14, EMRK ist nicht ersichtlich, stimmt doch schon die behauptete Prämisse nicht, der Nichtigkeitsgrund richte sich in der nunmehrigen Praxis ausschließlich gegen Ausländer. Dabei übersieht der Revisionswerber, dass die Nichtigkeit einer Ehe notwendigerweise beide Partner trifft, die bei der sogenannten „Staatsangehörigkeitsehe" wie auch in der heute häufigen Form der „Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungsehe" notwendigerweise unterschiedlicher Nationalität sein müssen, demnach in gleicher Weise auch den inländischen Ehepartner. Überdies hindert Paragraph 23, EheG Ausländer in keiner Weise daran, eine gültige Ehe zu schließen. Dass Artikel 12, EMRK nicht den Sinn haben kann, bloße Scheineheschließungen zu schützen, bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Revision ist zurückzuweisen.