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Entscheidung 3 Ob 18/18w×

Entscheidung 3 Ob 18/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob18/18w

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen C*****, geboren am ***** 2014; Mutter: Mag. S*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien; Vater: DI *****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters und der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 20. November 2017, GZ 20 R 75/17d-189, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Ablehnungsanträge des Vaters gegen die Erstrichterin unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Beide Eltern bekämpften die rekursgerichtliche Entscheidung vom 20. November 2017 mit außerordentlichen Revisionsrekursen vom 21. Dezember 2017. Der Vater machte die Befangenheit der Erstrichterin in seinen (nachfolgenden) Rekursen vom 27. Dezember 2017 gegen die Beschlüsse des Erstgerichts ON 207 und 208 sowie im Rekurs vom 18. März 2018 gegen den Beschluss ON 250 jeweils als Nichtigkeitsgrund geltend.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren über die dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Revisionsrekurse ist zu unterbrechen.

Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig (RIS-Justiz RS0041933, RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin aufzuheben sind (RIS-Justiz RS0045994). Davon könnten auch die von den außerordentlichen Revisionsrekursen erfassten erstgerichtlichen Entscheidungen betroffen sein (RIS-Justiz RS0042046), die mit einem schweren Verfahrensmangel iSd Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG behaftet wären (2 Ob 202/16v). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS-Justiz RS0042079).

Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung zu unterbrechen.

Textnummer

E121394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00018.18W.0425.000

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180425_OGH0002_0030OB00018_18W0000_000

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