Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich die Revision zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, die Mitteilung sei nicht öffentlich vorgebracht mit der Behauptung, das Schreiben sei an die Fachgruppe "Büromaschinen" der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie gerichtet gewesen, wobei sich der Beklagte des Umstandes bewußt sein mußte, daß dieses Schreiben im Geschäftsgange einer großen Anzahl von Büroangestellten und den Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis gelangen müsse, daß die Kammer keine Behörde sei und daher für die Angestellten keine Verschwiegenheitspflicht bestehe.
Was zunächst die letztere Behauptung anlangt, so ist auf die Bestimmung des § 66 des Handelskammergesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182, zu verweisen, nach der für alle Funktionäre und das gesamte Personal der nach dem erwähnten Gesetz gebildeten Körperschaften Verschwiegenheitspflicht besteht. Wie bereits in der Entscheidung AnwZ. 1934, S. 72, zum Ausdruck gebracht wurde, kann eine Anzeige an die zuständige Standesbehörde (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle handelt es sich um die Rechtsanwaltskammer) nicht als öffentliche Verbreitung angesehen werden, weil der Anzeigende berechtigt ist anzunehmen, daß die Mitglieder der Standesbehörde sich an die bestehende Verschwiegenheitspflicht halten werden (im gleichen Sinne Ehrenzweig, II/1, S. 660). Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist es daher im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung, ob die Handelskammer als Behörde oder als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen ist, ebenso auch, ob die Mitteilung einer unbestimmten Menge von Personen, wobei aber nur Funktionäre und Angestellte der Kammer in Betracht kommen, zur Kenntnis kommen konnte, da alle diese Personen unter Verschwiegenheitspflicht stehen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht wurde, ist daher frei von Rechtsirrtum.Was zunächst die letztere Behauptung anlangt, so ist auf die Bestimmung des Paragraph 66, des Handelskammergesetzes vom 24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182, zu verweisen, nach der für alle Funktionäre und das gesamte Personal der nach dem erwähnten Gesetz gebildeten Körperschaften Verschwiegenheitspflicht besteht. Wie bereits in der Entscheidung AnwZ. 1934, S. 72, zum Ausdruck gebracht wurde, kann eine Anzeige an die zuständige Standesbehörde (in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle handelt es sich um die Rechtsanwaltskammer) nicht als öffentliche Verbreitung angesehen werden, weil der Anzeigende berechtigt ist anzunehmen, daß die Mitglieder der Standesbehörde sich an die bestehende Verschwiegenheitspflicht halten werden (im gleichen Sinne Ehrenzweig, II/1, S. 660). Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist es daher im vorliegenden Falle ohne rechtliche Bedeutung, ob die Handelskammer als Behörde oder als Körperschaft öffentlichen Rechtes anzusehen ist, ebenso auch, ob die Mitteilung einer unbestimmten Menge von Personen, wobei aber nur Funktionäre und Angestellte der Kammer in Betracht kommen, zur Kenntnis kommen konnte, da alle diese Personen unter Verschwiegenheitspflicht stehen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Mitteilung nicht öffentlich vorgebracht wurde, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Die Revision vertritt weiters die Rechtsmeinung, die Haftung sei auch bei einem dem letzten Satz des § 1330 Abs. 2 ABGB. zu unterstellenden Sachverhalt dann gegeben, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Diese Rechtsansicht ist unrichtig und steht mit dem letzten Satz der bezogenen Gesetzesstelle in Widerspruch, aus dem sich eindeutig ergibt, daß unter den dort angeführten Umständen eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte, also dolos gehandelt hat. Der bezogene Schlußsatz schließt die im Eingange des 2. Absatzes des § 1330 ABGB. angeordnete Haftung für Fahrlässigkeit ("kennen müssen") aus (SZ. XVII/68; Begründung zur dritten Teilnovelle, JMVBl. 1916, S. 120; Herrenhausbericht zur III. Teilnovelle, 78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXI. Session, S. 280).Die Revision vertritt weiters die Rechtsmeinung, die Haftung sei auch bei einem dem letzten Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. zu unterstellenden Sachverhalt dann gegeben, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Diese Rechtsansicht ist unrichtig und steht mit dem letzten Satz der bezogenen Gesetzesstelle in Widerspruch, aus dem sich eindeutig ergibt, daß unter den dort angeführten Umständen eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Mitteilende die Unwahrheit seiner Mitteilung kannte, also dolos gehandelt hat. Der bezogene Schlußsatz schließt die im Eingange des 2. Absatzes des Paragraph 1330, ABGB. angeordnete Haftung für Fahrlässigkeit ("kennen müssen") aus (SZ. XVII/68; Begründung zur dritten Teilnovelle, JMVBl. 1916, S. 120; Herrenhausbericht zur römisch drei. Teilnovelle, 78 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der römisch 21 . Session, S. 280).
Daß der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen kannte, hat der Kläger nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen (SZ. XXI/35). Der Kläger hat wohl in der Klage behauptet, daß der Beklagte seine Beschuldigungen wider besseres Wissens vorgebracht habe, er hat aber für diese Behauptung, wie bereits oben erwähnt, Beweise nicht einmal angeboten. Daraus, daß der Beklagte nach Klagseinbringung in einem Schreiben der Fachgruppe vom 11. Jänner 1947 (die Klagseinbringung erfolgte am 10. Jänner 1947) davon verständigt wurde, daß der Kläger sein Beweismaterial in einem Schriftsatz beigebracht habe, kann keineswegs erschlossen werden, daß der Beklagte im Zeitpunkte der Absendung seiner Eingabe vom 11. Dezember 1946 die Unwahrheit der in dieser Eingabe enthaltenen Behauptungen kannte. Wenn der Beklagte in seiner Klagebeantwortung seine Behauptungen bekräftigt und unter Beweis gestellt hat, so hat er damit lediglich von seinem Rechte, sich gegen die Klage im Rechtsstreit zur Wehr zu setzen, Gebrauch gemacht. Ob aber der Beklagte in der Lage gewesen wäre, sich vor Absendung seiner Eingabe von der Unrichtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da im Falle des letzten Absatzes des § 1330 Abs. 2 ABGB. eine Haftung für Fahrlässigkeit nicht bestehe. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sowohl der Beklagte als auch der Empfänger der Mitteilung, die Fachgruppe Büromaschinen der Handelskammer, ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hatten, wurde von der Revision lediglich mit der Begründung bekämpft, der Beklagte habe das Schreiben nur deshalb verfaßt, um den Kläger zu schädigen und dessen Existenz zu vernichten. Da dieses Vorbringen der Revision von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, abweicht, kann es keine Beachtung finden; aus diesem Gründe gehen auch die Ausführungen der Revision, soweit sie sich auf die Bestimmung des § 1295 Abs. 2 ABGB. beziehen, ins Leere.Daß der Beklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen kannte, hat der Kläger nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen (SZ. XXI/35). Der Kläger hat wohl in der Klage behauptet, daß der Beklagte seine Beschuldigungen wider besseres Wissens vorgebracht habe, er hat aber für diese Behauptung, wie bereits oben erwähnt, Beweise nicht einmal angeboten. Daraus, daß der Beklagte nach Klagseinbringung in einem Schreiben der Fachgruppe vom 11. Jänner 1947 (die Klagseinbringung erfolgte am 10. Jänner 1947) davon verständigt wurde, daß der Kläger sein Beweismaterial in einem Schriftsatz beigebracht habe, kann keineswegs erschlossen werden, daß der Beklagte im Zeitpunkte der Absendung seiner Eingabe vom 11. Dezember 1946 die Unwahrheit der in dieser Eingabe enthaltenen Behauptungen kannte. Wenn der Beklagte in seiner Klagebeantwortung seine Behauptungen bekräftigt und unter Beweis gestellt hat, so hat er damit lediglich von seinem Rechte, sich gegen die Klage im Rechtsstreit zur Wehr zu setzen, Gebrauch gemacht. Ob aber der Beklagte in der Lage gewesen wäre, sich vor Absendung seiner Eingabe von der Unrichtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, da im Falle des letzten Absatzes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. eine Haftung für Fahrlässigkeit nicht bestehe. Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sowohl der Beklagte als auch der Empfänger der Mitteilung, die Fachgruppe Büromaschinen der Handelskammer, ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hatten, wurde von der Revision lediglich mit der Begründung bekämpft, der Beklagte habe das Schreiben nur deshalb verfaßt, um den Kläger zu schädigen und dessen Existenz zu vernichten. Da dieses Vorbringen der Revision von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, abweicht, kann es keine Beachtung finden; aus diesem Gründe gehen auch die Ausführungen der Revision, soweit sie sich auf die Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. beziehen, ins Leere.