Begründung:
Antragsgemäß (E 4032/85-1 des Bezirksgerichtes Grieskirchen) bewilligte das Erstgericht als Titelgericht "auf Grund der Urteile und der Beschlüsse des Kreisgerichtes Wels bzw. des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. 1. 1983, 8. 5. 1983" (richtig: 8. 3. 1983) "bzw. 22. 5. 1984" (3 Cg 25/78-100, 3 Cg 25/78-104, 5 R 69/83-118) der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 1,078.000 samt 4 % Zinsen aus
S 1,100.000 vom 16. bis 31. Dezember 1977, aus S 1,098.000 vom
1. bis 31. Jänner 1978, aus S 1,096.000 vom 1. bis 28. Februar 1978, aus S 1,094.000 vom 1. bis 31. März 1978, aus S 1,092.000 vom 1. bis 30. April 1978, aus S 1,090.000 vom 1. bis 31. Mai 1978, aus
S 1,088.000 vom 1. bis 30. Juni 1978, aus S 1,086.000 vom 1. bis 31. Juli 1978, aus S 1,084.000 vom 1. bis 31. August 1978, aus
S 1,082.000 vom 1. bis 30. September 1978, aus S 1,080.000 vom
1. bis 31. Oktober 1978 und aus S 1,078.000 ab 1. November 1978, der Kosten von S 495.274,96 und S 23.961,74 sowie der Antragskosten von
S 10.614,-- wider die verpflichtete Partei die Zwangsversteigerung der der verpflichteten Partei gehörigen Liegenschaft EZ 294 KG Mangelburg, "und zwar im Rang des für die Forderung der betreibenden Partei unter COZ 7 einverleibten Zwangspfandrechtes (Rechtfertigung COZ 12)".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten "nicht Folge", sondern "bestätigte ihn mit der Maßgabe", daß die Worte "und zwar im Rang des für die Forderung der betreibenden Partei unter COZ 7 einverleibten Zwangspfandrechtes (Rechtfertigung COZ 12)" entfallen und statt dessen dem Beschluß angefügt wird: "Für diese vollstreckbare Forderung ist unter COZ 7 und 12 (Rechtfertigung COZ 13) das Zwangspfandrecht einverleibt". Die Verpflichtete bemängle zu Unrecht, daß die Schreibweise ihres Vornamens im Grundbuch (Susanna) von jener im angefochtenen Beschluß (Susanne) abweiche. Zutreffend rüge die Verpflichtete, daß die Zwangsversteigerung im Rang des auf Grund einer Sicherungsexekution vorgemerkten und später gerechtfertigten Zwangspfandrechtes bewilligt worden sei. Zwar komme der Rang des Pfandrechtes auch dem Befriedigungsrecht zu, doch sei die Zwangsversteigerung nicht "im Range des einverleibten Pfandrechtes" zu bewilligen und es sei auch nicht eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch aufzunehmen. Sei für die vollstreckbare Forderung bereits ein Pfandrecht einverleibt, sei darauf in der Exekutionsbewilligung unter Anführung der Ordnungszahl hinzuweisen. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die von der Verpflichteten gewünschte Abweisung des Exekutionsantrages, sondern könne von Amts wegen berichtigt werden.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine bestätigende Entscheidung iS des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO liege nicht vor, weil die zweite Instanz der Verpflichteten Recht gegeben habe, daß die Zwangsversteigerung nicht "im Range des einverleibten Pfandrechtes" zu bewilligen sei. Eine Berichtigung iS des § 419 ZPO liege nicht vor. Die Einfügung des Satzes: "Für diese vollstreckbare Forderung ist unter COZ 7 und 12 (Rechtfertigung COZ 13) das Zwangspfandrecht einverleibt" durch das Rekursgericht sei im Hinblick auf § 405 ZPO unzulässig. Durch die von ihr begehrte Ranganmerkung habe die betreibende Partei eine Entscheidung vorwegnehmen wollen, die dem Meistbotsverteilungsbeschluß vorbehalten sei.Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eine bestätigende Entscheidung iS des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO liege nicht vor, weil die zweite Instanz der Verpflichteten Recht gegeben habe, daß die Zwangsversteigerung nicht "im Range des einverleibten Pfandrechtes" zu bewilligen sei. Eine Berichtigung iS des Paragraph 419, ZPO liege nicht vor. Die Einfügung des Satzes: "Für diese vollstreckbare Forderung ist unter COZ 7 und 12 (Rechtfertigung COZ 13) das Zwangspfandrecht einverleibt" durch das Rekursgericht sei im Hinblick auf Paragraph 405, ZPO unzulässig. Durch die von ihr begehrte Ranganmerkung habe die betreibende Partei eine Entscheidung vorwegnehmen wollen, die dem Meistbotsverteilungsbeschluß vorbehalten sei.