Der Revisionsrekurs des Bestandnehmers, der nur die Bewilligung der Löschung zu C-LNr. 3a und b bekämpft, ist nicht berechtigt. Wenn die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, der Rang des strittigen Bestandrechtes richte sich nach der laufenden Nummer der Eintragung, unzutreffend sein sollte, weil das Bestandrecht bei der Übertragung anläßlich der Zuschreibung des Grundstückes 1265/1 zur EZ 496 den bisherigen Rang behielt (vgl. Edtstadler NZ 1954, 5), hätte dieses Bestandrecht gemäß § 150 Abs 1 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen, soferne nicht auf Antrag mit Zustimmung des Berechtigten etwas anderes in den Versteigerungsbedingungen festgestellt worden wäre. Die von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen hätten dann nicht den Normativbedingungen entsprochen, und gemäß § 162 Abs 1 EO hätte das Exekutionsgericht dieselben nicht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung genehmigen dürfen. Trotz eines solchen Verfahrensverstoßes wäre aber dann der Beschluß auf Genehmigung der Versteigerungsbedingungen (hier zugleich mit dem Versteigerungsedikt, dem Revisionsrekurswerber zugestellt am 4. Juli 1986) in Rechtskraft erwachsen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Genehmigungsbeschluß nicht zu entnehmen war, daß die betreibende Partei den gesetzlichen Bestimmungen möglicherweise nicht entsprechende Versteigerungsbedingungen vorgelegt hatte. Alle Buchberechtigten können nach Erhalt eines Beschlusses auf Genehmigung von Versteigerungsbedingungen in diese Einsicht nehmen und prüfen, ob ihre Rechte gewahrt wurden.Der Revisionsrekurs des Bestandnehmers, der nur die Bewilligung der Löschung zu C-LNr. 3a und b bekämpft, ist nicht berechtigt. Wenn die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, der Rang des strittigen Bestandrechtes richte sich nach der laufenden Nummer der Eintragung, unzutreffend sein sollte, weil das Bestandrecht bei der Übertragung anläßlich der Zuschreibung des Grundstückes 1265/1 zur EZ 496 den bisherigen Rang behielt vergleiche Edtstadler NZ 1954, 5), hätte dieses Bestandrecht gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen, soferne nicht auf Antrag mit Zustimmung des Berechtigten etwas anderes in den Versteigerungsbedingungen festgestellt worden wäre. Die von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen hätten dann nicht den Normativbedingungen entsprochen, und gemäß Paragraph 162, Absatz eins, EO hätte das Exekutionsgericht dieselben nicht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung genehmigen dürfen. Trotz eines solchen Verfahrensverstoßes wäre aber dann der Beschluß auf Genehmigung der Versteigerungsbedingungen (hier zugleich mit dem Versteigerungsedikt, dem Revisionsrekurswerber zugestellt am 4. Juli 1986) in Rechtskraft erwachsen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß dem Genehmigungsbeschluß nicht zu entnehmen war, daß die betreibende Partei den gesetzlichen Bestimmungen möglicherweise nicht entsprechende Versteigerungsbedingungen vorgelegt hatte. Alle Buchberechtigten können nach Erhalt eines Beschlusses auf Genehmigung von Versteigerungsbedingungen in diese Einsicht nehmen und prüfen, ob ihre Rechte gewahrt wurden.
Werden Versteigerungsbedingungen, die eine abweichende Regelung enthalten, ohne Anordnung einer Tagsatzung nach § 162 EO genehmigt und erwächst der Genehmigungsbeschluß in Rechtskraft, so sind die Versteigerungsbedingungen trotz des Verstoßes gegen § 162 EO für das weitere Verfahren verbindlich und unanfechtbar (Heller-Berger-Stix 1282).Werden Versteigerungsbedingungen, die eine abweichende Regelung enthalten, ohne Anordnung einer Tagsatzung nach Paragraph 162, EO genehmigt und erwächst der Genehmigungsbeschluß in Rechtskraft, so sind die Versteigerungsbedingungen trotz des Verstoßes gegen Paragraph 162, EO für das weitere Verfahren verbindlich und unanfechtbar (Heller-Berger-Stix 1282).
Die Versteigerungsbedingungen allein sind aber dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat (SZ 50/61; SZ 50/120 = RZ 1978/27; MietSlg 33.742). Hier ist in ihnen das strittige Bestandrecht unter den ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten nicht angeführt. Ein bücherlich eingetragenes Bestandrecht ist zwar keine Dienstbarkeit, kein Ausgedinge und keine Reallast iSd § 150 Abs 1 EO, es ist aber gemäß § 1121 ABGB gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln, worauf § 150 Abs 3 EO ausdrücklich verweist, sodaß sich die Leerstelle in den Versteigerungsbedingungen auch auf das strittige Bestandrecht bezieht.Die Versteigerungsbedingungen allein sind aber dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat (SZ 50/61; SZ 50/120 = RZ 1978/27; MietSlg 33.742). Hier ist in ihnen das strittige Bestandrecht unter den ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten nicht angeführt. Ein bücherlich eingetragenes Bestandrecht ist zwar keine Dienstbarkeit, kein Ausgedinge und keine Reallast iSd Paragraph 150, Absatz eins, EO, es ist aber gemäß Paragraph 1121, ABGB gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln, worauf Paragraph 150, Absatz 3, EO ausdrücklich verweist, sodaß sich die Leerstelle in den Versteigerungsbedingungen auch auf das strittige Bestandrecht bezieht.
Gemäß Punkt 3 Abs 2 der Versteigerungsbedingungen war allerdings das strittige Bestandrecht vom Ersteher insoweit zu übernehmen, als es nach der ihm zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung fand. Falls man nach dem Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers davon ausgehen müßte, daß dem Bestandrecht der beste Rang zukäme, hätte gemäß § 229 Abs 1 EO im Verteilungsbeschluß aufgeführt werden müssen, welcher Deckungsbetrag für das vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Bestandrecht dem Ersteher iSd § 225 Abs 1 EO auszufolgen gewesen wäre. Der Revisionsrekurswerber hat es aber unterlassen, sich am Verteilungsverfahren zu beteiligen, und er hat auch den ihm am 20. Februar 1987 zugestellten Verteilungsbeschluß, der auf das Bestandrecht nicht Bedacht nahm, in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit kam es auch im Verteilungsverfahren nicht zur Übernahme des Bestandrechtes durch den Ersteher (und zwar auch nicht in Anrechnung auf das Meistbot). Gemäß § 237 Abs 3 EO war daher nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Löschung dieser weder nach den Versteigerungsbedingungen noch im Verteilungsverfahren übernommenen Last zu bewilligen.Gemäß Punkt 3 Absatz 2, der Versteigerungsbedingungen war allerdings das strittige Bestandrecht vom Ersteher insoweit zu übernehmen, als es nach der ihm zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung fand. Falls man nach dem Rechtsstandpunkt des Revisionsrekurswerbers davon ausgehen müßte, daß dem Bestandrecht der beste Rang zukäme, hätte gemäß Paragraph 229, Absatz eins, EO im Verteilungsbeschluß aufgeführt werden müssen, welcher Deckungsbetrag für das vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Bestandrecht dem Ersteher iSd Paragraph 225, Absatz eins, EO auszufolgen gewesen wäre. Der Revisionsrekurswerber hat es aber unterlassen, sich am Verteilungsverfahren zu beteiligen, und er hat auch den ihm am 20. Februar 1987 zugestellten Verteilungsbeschluß, der auf das Bestandrecht nicht Bedacht nahm, in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit kam es auch im Verteilungsverfahren nicht zur Übernahme des Bestandrechtes durch den Ersteher (und zwar auch nicht in Anrechnung auf das Meistbot). Gemäß Paragraph 237, Absatz 3, EO war daher nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses die Löschung dieser weder nach den Versteigerungsbedingungen noch im Verteilungsverfahren übernommenen Last zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO, 40 und 50
ZPO.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Erstehers war zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens nach § 402 Abs 1 EO oder § 521 a ZPO vorliegt.Die Revisionsrekursbeantwortung des Erstehers war zurückzuweisen, weil kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens nach Paragraph 402, Absatz eins, EO oder Paragraph 521, a ZPO vorliegt.