Entscheidung 3 Ob 18/89
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.1989
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Katarzyna J***, im Haushalt tätig, Hadersdorfer Hauptstraße 180/1/1, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Winfried Obitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dkfm. Dr. Karl A***, Wirtschaftskonsulent, Speichberggasse 6, 3002 Purkersdorf, vertreten durch Dr. Helmut Winkler und Dr. Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 11.321,65 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Dezember 1988, GZ 46 R 1153/88-17, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 28. September 1988, GZ 4 C 1312/87k-12 (= GZ E 2021/88-1 des Bezirksgerichtes Purkersdorf) abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Urteil vom 11. März 1988, GZ 4 C 1312/87k-7, hat das Erstgericht den dortigen Kläger verhalten, den beiden Beklagten die mit S 11.321,65 bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Am 15. September 1988 beantragte die nun betreibende Zweitbeklagte, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kostenforderung von S 11.321,65 die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Rekursgericht änderte über den Rekurs des Verpflichteten den Beschluß in die Abweisung des Exekutionsantrages ab.
Rechtliche Beurteilung
Der von der betreibenden Partei gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach § 78 EO gilt auch im Exekutionsverfahren die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,- an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig sind. Der rekursgerichtliche Beschluß ist daher weder mit Revisionsrekurs noch mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs anfechtbar (SZ 57/42).Der von der betreibenden Partei gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach Paragraph 78, EO gilt auch im Exekutionsverfahren die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000,- an Geld nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand unzulässig sind. Der rekursgerichtliche Beschluß ist daher weder mit Revisionsrekurs noch mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs anfechtbar (SZ 57/42).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00018.89.0222.000
Dokumentnummer
JJT_19890222_OGH0002_0030OB00018_8900000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung