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Entscheidung 3 Ob 18/97m×

Entscheidung 3 Ob 18/97m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob18/97m

Entscheidungsdatum

29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag.Dipl.Ing.***** Ö*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1996, GZ 44 R 980/96k-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem (fälschlich als außerordentlichen bezeichneten) Revisionsrekurs bekämpft der Betroffene einen seinen Rekurs gegen einen Sachverständigengebühren bestimmenden Beschluß des Erstgerichtes zurückweisenden Beschluß. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist jedoch der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, AußStrG jedenfalls unzulässig, weil auch gegen reine Formalentscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen keinesfalls der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E45206 03A00187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00018.97M.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19970129_OGH0002_0030OB00018_97M0000_000