Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. eine Interessenabwägung voraussetze. Es ist ihr zuzubilligen, daß, wie auch zum Teil von der Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht wurde, die bezogene Gesetzesstelle eine derartige Interessenabwägung nicht ausdrücklich vorsieht und daß bei dem Kündigungstatbestand nach Z. 12 nicht jener strenge Maßstab anzuwenden ist, wie bei einer Kündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 5 oder 6 MietG. Dies gilt aber nur für solche Untermietverhältnisse, bei denen eine räumliche Gemeinschaft zwischen dem Untermieter und Untervermieter gegeben ist, da diese die Gefahr von Interessenkollisionen in sich birgt. In dem Bericht des Justizausschusses zu § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. (JABl. 1922, S. 353) kommt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, den besonderen Beziehungen, die sich aus der räumlichen Gemeinschaft des Untervermieters mit dem Untermieter ergeben, Rechnung zu tragen und ihm die Kündigung zu gestatten, wenn nach den Umständen des Falles die Aufrechterhaltung der räumlichen Gemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Erwägungen können aber dann nicht Platz greifen, wenn eine derartige räumliche Gemeinschaft nicht besteht, denn es ist nicht einzusehen, warum der Untervermieter, der die untervermietete Wohnung oder das Geschäftslokal nicht selbst benützt, besser gestellt sein sollte, als der Hauseigentümer, der sich in der gleichen Lage befindet. Auch bei Eigenbedarf hat bei einem Untermietvertrag ohne räumliche Gemeinschaft im Falle der Kündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden (so auch die Entscheidungen des OGH. ZBl. 1935, Nr. 308, JBl. 1935, S. 348, 1936, S. 83 u. a. m.).Die Revision bekämpft zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. eine Interessenabwägung voraussetze. Es ist ihr zuzubilligen, daß, wie auch zum Teil von der Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht wurde, die bezogene Gesetzesstelle eine derartige Interessenabwägung nicht ausdrücklich vorsieht und daß bei dem Kündigungstatbestand nach Ziffer 12, nicht jener strenge Maßstab anzuwenden ist, wie bei einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, oder 6 MietG. Dies gilt aber nur für solche Untermietverhältnisse, bei denen eine räumliche Gemeinschaft zwischen dem Untermieter und Untervermieter gegeben ist, da diese die Gefahr von Interessenkollisionen in sich birgt. In dem Bericht des Justizausschusses zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. (JABl. 1922, S. 353) kommt die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, den besonderen Beziehungen, die sich aus der räumlichen Gemeinschaft des Untervermieters mit dem Untermieter ergeben, Rechnung zu tragen und ihm die Kündigung zu gestatten, wenn nach den Umständen des Falles die Aufrechterhaltung der räumlichen Gemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Diese Erwägungen können aber dann nicht Platz greifen, wenn eine derartige räumliche Gemeinschaft nicht besteht, denn es ist nicht einzusehen, warum der Untervermieter, der die untervermietete Wohnung oder das Geschäftslokal nicht selbst benützt, besser gestellt sein sollte, als der Hauseigentümer, der sich in der gleichen Lage befindet. Auch bei Eigenbedarf hat bei einem Untermietvertrag ohne räumliche Gemeinschaft im Falle der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden (so auch die Entscheidungen des OGH. ZBl. 1935, Nr. 308, JBl. 1935, S. 348, 1936, S. 83 u. a. m.).
Im vorliegenden Falle wurde nach den Feststellungen der Untergerichte das gesamte Geschäftslokal, bestehend aus drei Räumen, von der Klägerin dem Beklagten untervermietet und ein Raum der Klägerin nur insofern vorbehalten, als die Einrichtung der beiden anderen Räume in diesem Raum zusammengestellt wurde, so daß von einer Benützung dieses einen Raumes durch die Klägerin nicht gesprochen werden kann. Außerdem war die Übertragung der Hauptmietrechte der Klägerin an den Beklagten in Aussicht genommen und es sollte durch die Vereinbarung in Punkt 9 des Untermietvertrages die rechtliche Stellung des Beklagten gesichert werden. Alle diese Umstände sprechen dafür, daß im vorliegenden Falle bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z. 12 MietG. gegeben sind, auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden habe. Die Revision wendet sich weiters auch gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß diese Interessenabwägung zugunsten des Beklagten ausfalle. Auch hier ist der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dieses hat in Übereinstimmung mit dem Prozeßgericht festgestellt, daß der Beklagte über behördlichen Auftrag sehr große Investitionen machen mußte, die der Klägerin bekannt waren, daß es ihm nicht gelingen werde, in absehbarer Zeit ein gleichwertiges Lokal zu erlangen und dieses in der notwendigen Weise auszustatten und daß die Aufhebung des Untermietvertrages für den Beklagten besonders schwere Nachteile, ja unter Umständen den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben könne. Hiezu kommt, daß auch die Ansicht der Untergerichte, die Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses sei im Interesse der Allgemeinheit gelegen, zutrifft. Wenn auch die Bewirtschaftungsvorschriften für Fische und Wildbret aufgehoben sind, so sind doch diese Nahrungsmittel, insbesondere mit Rücksicht auf den noch herrschenden Fleischmangel, für die Versorgung der Bevölkerung von lebenswichtiger Bedeutung. Da das Geschäft des Beklagten das einzige seiner Art im Bezirk G. ist und nach dem Vorbringen der Revision selbst die Bewohner dieses Bezirkes die Straßenbahn benützen müßten, um das nächste Fisch- und Wildbretgeschäft zu erreichen, besteht tatsächlich ein allgemeines öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebes auf dem gegenwärtigen Standort. Demgegenüber besteht zwar ein Bedarf der Klägerin nach einem Verteilungslager, doch ist dieser nicht so vordringlich wie der des Beklagten, da sich die Verteilung der Erzeugnisse der Klägerin an die Kleinverteiler, wenn auch mit einem größeren Kostenaufwand, auch auf anderem Wege durchführen läßt. Die Interessenabwägung spricht daher für die Aufrechterhaltung des Untermietvertrages.Im vorliegenden Falle wurde nach den Feststellungen der Untergerichte das gesamte Geschäftslokal, bestehend aus drei Räumen, von der Klägerin dem Beklagten untervermietet und ein Raum der Klägerin nur insofern vorbehalten, als die Einrichtung der beiden anderen Räume in diesem Raum zusammengestellt wurde, so daß von einer Benützung dieses einen Raumes durch die Klägerin nicht gesprochen werden kann. Außerdem war die Übertragung der Hauptmietrechte der Klägerin an den Beklagten in Aussicht genommen und es sollte durch die Vereinbarung in Punkt 9 des Untermietvertrages die rechtliche Stellung des Beklagten gesichert werden. Alle diese Umstände sprechen dafür, daß im vorliegenden Falle bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MietG. gegeben sind, auch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden habe. Die Revision wendet sich weiters auch gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß diese Interessenabwägung zugunsten des Beklagten ausfalle. Auch hier ist der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes beizupflichten. Dieses hat in Übereinstimmung mit dem Prozeßgericht festgestellt, daß der Beklagte über behördlichen Auftrag sehr große Investitionen machen mußte, die der Klägerin bekannt waren, daß es ihm nicht gelingen werde, in absehbarer Zeit ein gleichwertiges Lokal zu erlangen und dieses in der notwendigen Weise auszustatten und daß die Aufhebung des Untermietvertrages für den Beklagten besonders schwere Nachteile, ja unter Umständen den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben könne. Hiezu kommt, daß auch die Ansicht der Untergerichte, die Aufrechterhaltung des Untermietverhältnisses sei im Interesse der Allgemeinheit gelegen, zutrifft. Wenn auch die Bewirtschaftungsvorschriften für Fische und Wildbret aufgehoben sind, so sind doch diese Nahrungsmittel, insbesondere mit Rücksicht auf den noch herrschenden Fleischmangel, für die Versorgung der Bevölkerung von lebenswichtiger Bedeutung. Da das Geschäft des Beklagten das einzige seiner Art im Bezirk G. ist und nach dem Vorbringen der Revision selbst die Bewohner dieses Bezirkes die Straßenbahn benützen müßten, um das nächste Fisch- und Wildbretgeschäft zu erreichen, besteht tatsächlich ein allgemeines öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebes auf dem gegenwärtigen Standort. Demgegenüber besteht zwar ein Bedarf der Klägerin nach einem Verteilungslager, doch ist dieser nicht so vordringlich wie der des Beklagten, da sich die Verteilung der Erzeugnisse der Klägerin an die Kleinverteiler, wenn auch mit einem größeren Kostenaufwand, auch auf anderem Wege durchführen läßt. Die Interessenabwägung spricht daher für die Aufrechterhaltung des Untermietvertrages.