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Entscheidung 3 Ob 180/73×

Entscheidung 3 Ob 180/73

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob180/73

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Norm

Haager Übereinkommen über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961 Art12
Haager Übereinkommen über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961 Art17

Kopf

SZ 46/100

Spruch

Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. 294/1061, ist zufolge seiner Artikel 12 und 17 auf Entscheidungen der Volksrepublik Ungarn, die vor dem 4. Juli 1072 (BGBl. 330/1072) ergangen sind, nicht anwendbar

OGH 9. Oktober 1973, 3 Ob 180/73 (OLG Wien 6 b R 164/73; LG f. ZRS Wien, 22 Nc 62/73)

Text

Mit Urteil des städtischen Gerichtes in B vom 28. Juni 1968, bestätigt durch Entscheidung des übergeordneten Komitatsgerichtes G vom 25. September 1968, wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Gläubigerin zum Unterhalt ihres am 26. Juni 1967 geborenen Kindes Tibor ab 1. Juli 1967 einen Kindesunterhaltsbeitrag von monatlich 360 Forint zu bezahlen

Den auf Grund dieses Exekutionstitels unter Hinweis auf das übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, Bundesgesetzblatt 294 aus 1961,, gestellten Exekutionsantrag wiesenbeideVorinstanzenab. Das Rekursgericht vertrat dabei die Ansicht, das bereits zitierte Übereinkommen sei zufolge seiner Artikel 12 und 16 Absatz 2, in "Ablehnung des in der Entscheidung SZ 39/12 zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes" auf eine vor 1972 ergangene Entscheidung nicht anwendbar.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Richtigkeit der in der Entscheidung SZ 39/12 (ebenso RZ 1966, 128) vertretenen Auffassung, Österreich habe in Artikel 12, des eingangs zitierten Übereinkommens Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 (als Exekutionstitel) anerkannt - anderer Ansicht Hoyer/Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 783 und 803, ferner Kropholler, ZfRV 1967, 234 und die dort zitierte Judikatur der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz - ist im vorliegenden Falle deshalb nicht weiter zu erörtern, weil die Volksrepublik Ungarn nicht zu den ursprünglichen Signatarstaaten des Übereinkommens zählt vergleiche die in Beilage 186 der stenographischen Protokolle des Nationalrates, römisch neun. Gesetzgebungsperiode angeführten Länder); ihr gegenüber ist das Übereinkommen vielmehr erst durch eine dem Artikel 17, desselben entsprechende Annahmeerklärung der Republik Österreich in Kraft getreten (am 4. Juli 1972, vergleiche Bundesgesetzblatt 339 aus 1972,).

Für die bei Abschluß des Übereinkommens vom 15. April 1958 nicht vertretenen Staaten ist nämlich der Beitritt, abweichend von jenem der Signatarstaaten in dem vom Rekursgericht herangezogenen Artikel 16,, durch Artikel 17, dahin geregelt, daß zu seiner Wirksamkeit neben Hinterlegung der Beitrittserklärung (Abs. römisch eins) ausdrücklich auch die Annahmeerklärung jedes vertragschließenden Staates erforderlich ist (Absatz 2 und 3). Das Argument der Entscheidung SZ 39/12 (abgeleitet aus Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 16, des Übereinkommens), daß Österreich Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 anerkenne, kann deshalb gegenüber nachträglich beitretenden Staaten, denen gegenüber sich Österreich durch Artikel 17, die Annahme ihres Beitrittes ausdrücklich vorbehalten hat, nicht herangezogen werden. Gegenüber diesen Staaten konnte vielmehr erst die Annahmeerklärung - hier dir durch Bundesgesetzblatt 339 aus 1972, kundgemachte Annahmeerklärung - zur Wirksamkeit des Übereinkommens und damit zur Anerkennung von Entscheidungen später beitretender Staaten als Exekutionstitel führen. Demzufolge ist hier als der nach Artikel 12, des Übereinkommens maßgebliche Zeitpunkt der 4. Juli 1972 Bundesgesetzblatt 339 aus 1972,) anzusehen. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß das zitierte Übereinkommen Bundesgesetzblatt 294 aus 1961, auf die vorliegende, vom 28. Juni 1968 stammende (mit 25. September 1968 bestätigte) Entscheidung unanwendbar ist.

Anmerkung

Z46100

Schlagworte

BGBl. 294/ 1961, Anwendung auf Entscheidungen der Volksrepublik Ungarn, Ungarn, Volksrepublik, Anwendung des Haager Übereinkommens über, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der, Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl. 294/1961

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0030OB00180.73.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19731009_OGH0002_0030OB00180_7300000_000

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