Aus der Begründung:
Die Richtigkeit der in der Entscheidung SZ 39/12 (ebenso RZ 1966, 128) vertretenen Auffassung, Österreich habe in Art. 12 des eingangs zitierten Übereinkommens Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 (als Exekutionstitel) anerkannt - anderer Ansicht Hoyer/Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 783 und 803, ferner Kropholler, ZfRV 1967, 234 und die dort zitierte Judikatur der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz - ist im vorliegenden Falle deshalb nicht weiter zu erörtern, weil die Volksrepublik Ungarn nicht zu den ursprünglichen Signatarstaaten des Übereinkommens zählt (vgl. die in Beilage 186 der stenographischen Protokolle des Nationalrates, IX. GP angeführten Länder); ihr gegenüber ist das Übereinkommen vielmehr erst durch eine dem Art. 17 desselben entsprechende Annahmeerklärung der Republik Österreich in Kraft getreten (am 4. Juli 1972, vgl. BGBl. 339/1972).Die Richtigkeit der in der Entscheidung SZ 39/12 (ebenso RZ 1966, 128) vertretenen Auffassung, Österreich habe in Artikel 12, des eingangs zitierten Übereinkommens Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 (als Exekutionstitel) anerkannt - anderer Ansicht Hoyer/Loewe in Neumann - Lichtblaus Komm. z. EO[4], 783 und 803, ferner Kropholler, ZfRV 1967, 234 und die dort zitierte Judikatur der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz - ist im vorliegenden Falle deshalb nicht weiter zu erörtern, weil die Volksrepublik Ungarn nicht zu den ursprünglichen Signatarstaaten des Übereinkommens zählt vergleiche die in Beilage 186 der stenographischen Protokolle des Nationalrates, römisch neun. Gesetzgebungsperiode angeführten Länder); ihr gegenüber ist das Übereinkommen vielmehr erst durch eine dem Artikel 17, desselben entsprechende Annahmeerklärung der Republik Österreich in Kraft getreten (am 4. Juli 1972, vergleiche Bundesgesetzblatt 339 aus 1972,).
Für die bei Abschluß des Übereinkommens vom 15. April 1958 nicht vertretenen Staaten ist nämlich der Beitritt, abweichend von jenem der Signatarstaaten in dem vom Rekursgericht herangezogenen Art. 16, durch Art. 17 dahin geregelt, daß zu seiner Wirksamkeit neben Hinterlegung der Beitrittserklärung (Abs. I) ausdrücklich auch die Annahmeerklärung jedes vertragschließenden Staates erforderlich ist (Abs. 2 und 3). Das Argument der Entscheidung SZ 39/12 (abgeleitet aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 16 des Übereinkommens), daß Österreich Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 anerkenne, kann deshalb gegenüber nachträglich beitretenden Staaten, denen gegenüber sich Österreich durch Art. 17 die Annahme ihres Beitrittes ausdrücklich vorbehalten hat, nicht herangezogen werden. Gegenüber diesen Staaten konnte vielmehr erst die Annahmeerklärung - hier dir durch BGBl. 339/1972 kundgemachte Annahmeerklärung - zur Wirksamkeit des Übereinkommens und damit zur Anerkennung von Entscheidungen später beitretender Staaten als Exekutionstitel führen. Demzufolge ist hier als der nach Art. 12 des Übereinkommens maßgebliche Zeitpunkt der 4. Juli 1972 (BGBl. 339/1972) anzusehen. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß das zitierte Übereinkommen BGBl. 294/1961 auf die vorliegende, vom 28. Juni 1968 stammende (mit 25. September 1968 bestätigte) Entscheidung unanwendbar ist.Für die bei Abschluß des Übereinkommens vom 15. April 1958 nicht vertretenen Staaten ist nämlich der Beitritt, abweichend von jenem der Signatarstaaten in dem vom Rekursgericht herangezogenen Artikel 16,, durch Artikel 17, dahin geregelt, daß zu seiner Wirksamkeit neben Hinterlegung der Beitrittserklärung (Abs. römisch eins) ausdrücklich auch die Annahmeerklärung jedes vertragschließenden Staates erforderlich ist (Absatz 2 und 3). Das Argument der Entscheidung SZ 39/12 (abgeleitet aus Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 16, des Übereinkommens), daß Österreich Entscheidungen der Signatarmächte bereits ab 1. Jänner 1962 anerkenne, kann deshalb gegenüber nachträglich beitretenden Staaten, denen gegenüber sich Österreich durch Artikel 17, die Annahme ihres Beitrittes ausdrücklich vorbehalten hat, nicht herangezogen werden. Gegenüber diesen Staaten konnte vielmehr erst die Annahmeerklärung - hier dir durch Bundesgesetzblatt 339 aus 1972, kundgemachte Annahmeerklärung - zur Wirksamkeit des Übereinkommens und damit zur Anerkennung von Entscheidungen später beitretender Staaten als Exekutionstitel führen. Demzufolge ist hier als der nach Artikel 12, des Übereinkommens maßgebliche Zeitpunkt der 4. Juli 1972 Bundesgesetzblatt 339 aus 1972,) anzusehen. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß das zitierte Übereinkommen Bundesgesetzblatt 294 aus 1961, auf die vorliegende, vom 28. Juni 1968 stammende (mit 25. September 1968 bestätigte) Entscheidung unanwendbar ist.