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Entscheidung 3 Ob 181/23y×

Entscheidung 3 Ob 181/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob181/23y

Entscheidungsdatum

18.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Verena Lanz, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christian Planinc ua, Rechtsanwälte in Köflach, sowie deren Nebenintervenientin M* GmbH, *, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen 80.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. August 2023, GZ 4 R 132/23y-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Gegenstand des Rechtsstreits sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Klägers betreffend einen im Jahr 2018 zum Preis von 85.000 EUR gebraucht gekauften Pkw (Porsche).

[2]                  Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender Passivlegitimation ab. Die Beklagte habe dem Kläger das Fahrzeug nicht verkauft, sondern sie sei nur von der Nebenintervenientin, mit deren Mitarbeiter der Kläger den Kaufvertrag über den Porsche abgeschlossen habe, für die Finanzierung des Kaufpreises hinzugezogen worden.

[3]           Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5]                  1.1 Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen: Die im Rechtsmittel genannte Entscheidung 5 Ob 568/88 betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbaren Fall, denn dieser hatte Gewährleistungsansprüche zwischen den Parteien eines Werklieferungsvertrags über Einrichtungsgegenstände zum Inhalt. Für die hier zu klärende Frage der Passivlegitimation eines Unternehmens, das nach dem festgestellten Parteiwillen nur für die von ihm organisierte Fremdfinanzierung des Autokaufs eine Rechnung ausstellte, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprach, lässt sich daraus nichts gewinnen.

[6]                  1.2 Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht in seiner Begründung nur pauschal einen „Vorschaden“ des vom Kläger gekauften Fahrzeugs erwähnt, zeigt keine unrichtige rechtliche Beurteilung auf: Nach dem Sachverhalt hatten die tatsächlichen Parteien des Kaufvertrags weder darüber gesprochen, ob der Porsche „unfallfrei“ war oder ob es eine „Porsche-approved-Garantie“ für dieses Fahrzeug geben würde; eine solche Garantie war für den Kläger nicht kaufentscheidend und er wusste, dass das Fahrzeug, das fünf Vorbesitzer und einen Kilometerstand von 118.000 km hatte, nicht ausschließlich in Porsche-Vertragswerkstätten zum Service gewesen war. Wenn der Kläger dem Mitarbeiter der Nebenintervenientin die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß erfüllten „vorvertraglichen Aufklärungspflichten“ vorhält, so zieht er damit selbst nicht in Zweifel, dass der Vertrag gerade nicht mit der Beklagten zustande kam.

[7]                  1.3 Die Entscheidung 4 Ob 9/12w hatte ein Rückabwicklungsbegehren des Käufers einer landwirtschaftlichen Maschine (wegen Irrtums über die Betriebstauglichkeit) zum Gegenstand; in der Entscheidung 7 Ob 217/13g ging es um die Frage der Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten beim Abschluss eines Vertrags über die Einrichtung eines mobilen Internets. Ein Widerspruch der Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesen beiden Entscheidungen ist nicht erkennbar. Selbst wenn dem Mitarbeiter der Nebenintervenientin eine fehlerhafte Information des Klägers vorzuwerfen sein sollte, könnte der Kläger daraus keine Ansprüche gegen die Beklagte ableiten, die nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrags über das Fahrzeug war.

[8]                  2. Der Kläger meint schließlich, es fehle Rechtsprechung zu „vergleichbaren Fällen mit Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsfällen“, in denen aus unbedenklichen Urkunden auf einen Kaufvertragsabschluss zu schließen sei. Damit wendet er sich in Wahrheit gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Vertragsabschluss. Die Beweiswürdigung kann aber im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0043371 [T22] uva). Aus welchem Grund in Anbetracht der von der Beklagten ausgestellten Rechnung für das Fahrzeug, die – wie erwähnt – nach den Feststellungen aber nur im Zusammenhang mit der über die Beklagte organisierten Fremdfinanzierung des Kaufpreises verfasst wurde, eine „massive Rechtsunsicherheit“ entstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

[9] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E140448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00181.23Y.0118.000

Im RIS seit

07.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240118_OGH0002_0030OB00181_23Y0000_000