Der Kläger hat wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten das Begehren auf Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden der Frau gestellt.
Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten, selbst ein ehewidriges Verhalten des Mannes zu einer Frau namens E. M. behauptet, aber weder eine Widerklage erhoben, noch einen Mitverschuldensantrag gestellt. Wohl aber begehrte sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Weise, daß ihrem Mann für die Dauer des Ehescheidungsstreites verboten werde, die Küche und das Dienstbotenzimmer zu betreten, und begehrte weiters, ihr für die Dauer des Prozesses einen einstweiligen Unterhalt von 700 S monatlich zuzuerkennen, den sie dann allerdings in ihrem Rekurs auf 400 S monatlich herabgesetzt hat (§ 382 Z. 8 EO.); es könne ihr nämlich nicht zugemutet werden, die ehewidrigen Beziehungen ihres Mannes zu E. M. mitanzusehen.Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten, selbst ein ehewidriges Verhalten des Mannes zu einer Frau namens E. M. behauptet, aber weder eine Widerklage erhoben, noch einen Mitverschuldensantrag gestellt. Wohl aber begehrte sie die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Weise, daß ihrem Mann für die Dauer des Ehescheidungsstreites verboten werde, die Küche und das Dienstbotenzimmer zu betreten, und begehrte weiters, ihr für die Dauer des Prozesses einen einstweiligen Unterhalt von 700 S monatlich zuzuerkennen, den sie dann allerdings in ihrem Rekurs auf 400 S monatlich herabgesetzt hat (Paragraph 382, Ziffer 8, EO.); es könne ihr nämlich nicht zugemutet werden, die ehewidrigen Beziehungen ihres Mannes zu E. M. mitanzusehen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab.
Dem hiegegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, bewilligte der Frau den abgesonderten Wohnort in der von ihr begehrten Weise, hob aber die Abweisung des Antrages auf Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes an den Mann auf und trug dem Erstgericht hierüber eine neue Verhandlung und eine neuerliche Entscheidung auf. Das Rekursgericht verweist darauf, daß auch der beklagte Teil in einem Ehescheidungsprozeß berechtigt sei, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. dann zu begehren, wenn er Umstände bescheinigt, die ihn seinerseits zur Erhebung der Scheidungsklage gegen den anderen Teil berechtigen würden. Dazu genüge die Behauptung eines als ehewidriges Verhalten dieses Teiles zu beurteilenden äußeren Tatbestandes. Ein solcher liege aber hier vor, da der Kläger zugegebenermaßen in dem kleinen Orte R. ohne und gegen den Willen der Beklagten mit E. M. die Kirche besuche, in ihrem Mansardenzimmer Radio höre, sie öfters in seinem Kraftwagen befördere und sich von ihr teils im Haushalt, teils in der Ordination Unterstützung gewähren lasse, während er seine Gattin aus Räumen seiner Wohnung hinaussperre und ihr die Hausfrauentätigkeit verwehre.Dem hiegegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge, bewilligte der Frau den abgesonderten Wohnort in der von ihr begehrten Weise, hob aber die Abweisung des Antrages auf Auferlegung eines einstweiligen Unterhaltes an den Mann auf und trug dem Erstgericht hierüber eine neue Verhandlung und eine neuerliche Entscheidung auf. Das Rekursgericht verweist darauf, daß auch der beklagte Teil in einem Ehescheidungsprozeß berechtigt sei, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. dann zu begehren, wenn er Umstände bescheinigt, die ihn seinerseits zur Erhebung der Scheidungsklage gegen den anderen Teil berechtigen würden. Dazu genüge die Behauptung eines als ehewidriges Verhalten dieses Teiles zu beurteilenden äußeren Tatbestandes. Ein solcher liege aber hier vor, da der Kläger zugegebenermaßen in dem kleinen Orte R. ohne und gegen den Willen der Beklagten mit E. M. die Kirche besuche, in ihrem Mansardenzimmer Radio höre, sie öfters in seinem Kraftwagen befördere und sich von ihr teils im Haushalt, teils in der Ordination Unterstützung gewähren lasse, während er seine Gattin aus Räumen seiner Wohnung hinaussperre und ihr die Hausfrauentätigkeit verwehre.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Klägers Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.