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Entscheidung 3 Ob 182/02i×

Entscheidung 3 Ob 182/02i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob182/02i

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. KR Karl R***** und 2. Renate R*****, beide vertreten durch Hauser Newole & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. F*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, sowie 2. H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2002, GZ 41 R 276/01v-31, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das von den Vorinstanzen abgewiesene Hauptbegehren, die von der zweitbeklagten Partei gegen die erstbeklagte Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs betriebene Räumungsexekution sei unzulässig, ist auf Paragraph 37, EO gestützt. Die Vorinstanzen haben mit eingehender Begründung (Ersturteil S 34 f; im Berufungsurteil S 19 f gemäß Paragraph 500 a, ZPO gebilligt und ergänzt) dargelegt, dass die erstbeklagte Partei einem Mieter eines ganzen Hauses nicht gleichzuhalten ist, wobei sowohl die Stellung der erstbeklagten Partei als Generalmieterin als auch als Mieterin eines selbstständigen Teiles der Liegenschaft verneint wurde. Diese auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen unbedenkliche rechtliche Beurteilung erfordert nicht eine Auseinandersetzung mit Paragraph 2, Absatz eins, MRG in der Fassung 3. WÄG bzw mit der Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall.

Auch die weiteren von den Klägern als erheblich bezeichneten Rechtsfragen der wissentlichen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte und des Hauptmietvertrags mit Schutzwirkungen zugunsten der (formellen) Untermieter stellen sich hier auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung des Paragraph 568, ZPO auch auf gerichtliche Vergleiche ist durch den Gesetzeswortlaut gedeckt und wurde in der Entscheidung SZ 15/244 ausdrücklich bejaht. Für ein kollusives Zusammenwirken der beklagten Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs bieten die Tatsachenfeststellungen keinen Anhaltspunkt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E68317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00182.02I.1023.000

Im RIS seit

22.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00182_02I0000_000