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Entscheidung 3 Ob 182/12d×

Entscheidung 3 Ob 182/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000019 Rechtssatz 08.05.1935Zivilrecht
Für die Beurteilung des Exekutionsansuchens ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend.
RS0001624 Rechtssatz 19.10.1976Zivilrecht
Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.
RS0010056 Rechtssatz 17.03.1993Zivilrecht
Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt nicht vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren nur die Frage strittig ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist.
RS0033876 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst - dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung …
RS0042623 Rechtssatz 16.01.1962Zivilrecht
Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird deshalb, weil die Streitteile den der Beklagten - mit Rücksicht darauf, dass die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden wurde - gebührenden gesetzlichen Unterhalt anlässlich der Schei …
RS0066451 Rechtssatz 31.07.1968Zivilrecht
Besteht kein Unterhaltsrückstand, so ist eine Exekution zur Hereinbringung zukünftiger Unterhaltsansprüche unzulässig.
RS0066467 Rechtssatz 21.01.1953Zivilrecht
Die Berechtigung des Exekutionsantrages im Zeitpunkte seiner Überreichung genügt, um der betreibenden Partei die Vorteile des § 6 Abs 3 LPfG zu verschaffen; dies auch dann, wenn die bereits fällig gewesenen Unterhaltsbeträge zwar noch vor Erledigung des Exe …