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Entscheidung 3 Ob 182/21t×

Entscheidung 3 Ob 182/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob182/21t

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der zu AZ 47 Nc 2/19d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien anhängig gewesenen Ablehnungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, Rechtsanwalt, *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. August 2021, GZ 11 R 118/21k-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2019, GZ 47 Nc 2/19d-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Antragsteller lehnte mit Schriftsatz vom 27. 6. 2019 im Exekutionsverfahren zu 64 E 4364/18x des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien die zuständige Richterin und die Vorsteherin des Bezirksgerichts ab.

[2] Mit Beschluss vom 20. 7. 2019, 47 Nc 2/19d-2, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – als gemäß Paragraph 23, JN übergeordnetes Gericht – den Ablehnungsantrag mit ausführlicher Begründung zurück.

[3]           Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.

[4]           Der vom Antragsteller dagegen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:

[5] 1. Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls, – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO – unzulässig (RS0098751; RS0122963; RS0046010). Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut, weshalb die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung auch die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit ausschließt vergleiche RS0017279; 3 Ob 38/20i).

[6] 2. Ein – vom Antragsteller in seinen regelmäßigen Ablehnungsanträgen geradezu stereotyp – vorgetragener Nichtigkeitsgrund liegt allerdings auch nicht vor. Da Verfahrensvorschriften von den Parteien nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden dürfen vergleiche Paragraph 86 a, ZPO) ist in Fällen, in denen in einem Ablehnungsantrag gegen Richter der Rechtsmittelinstanz keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt, eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zulässig (RS0042028 [T7 und T24]). Dies ist hier der Fall, zumal der Antragsteller – wie schon seit vielen Jahren – neuerlich substanzlose Anschuldigungen erhebt und überdies die Rechtsprechung des Höchstgerichts zu Paragraph 183, GO (siehe dazu RS0132677; 4 Fsc 2/19k; 1 Ob 37/21d) beharrlich ignoriert.

Textnummer

E133338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00182.21T.1021.000

Im RIS seit

27.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00182_21T0000_000