Aus der Begründung:
Im Notariatsakt vom 5. März 1952 wurde den weichenden Kindern der Übergeber, darunter auch der Mathilde T., eine Vorhilfe in Geld ausgesetzt. Insoweit erscheint der Übergabsvertrag als eine Vereinbarung zugunsten Dritter; die weichenden Kinder haben die ihnen ausbedungenen Rechte mit der Übergabe der Liegenschaft und der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes der Übernehmerin erworben. P. 15 des Übergabsvertrages verpflichtete die Übernehmerin, mit ihrer Halbschwester Mathilde T. einen Versorgungsvertrag gegen Erlaß der Bezahlung des Vorhilfebetrages zu schließen. Da hier von einem Erlaß die Rede ist, geht die Bestimmung offenbar davon aus, daß Mathilde T. das Recht auf den Vorhilfebetrag bereits erworben habe. Die Übergeber haben es unterlassen, was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre, selbst eine Versorgung zugunsten der Mathilde T. mit der Übernehmerin zu vereinbaren. Es ist vielmehr das Recht auf Abschluß des Versorgungsvertrages der Mathilde T. selbst vorbehalten worden.
Selbst wenn man bei dieser Konstruktion des Vertrages, obwohl schon das Recht auf den Vorhilfebetrag von Mathilde T. erworben worden war, den P. 15 des Übergabsvertrages dahin auslegen wollte, daß sich auch die Übergeber ein Recht auf Abschluß des Versorgungsvertrages und gemäß § 881 ABGB. ein Klagerecht auf Leistung vorbehalten haben, und wenn man weiter annehmen wollte, daß neben dem Recht auf den Vorhilfebetrag auch noch das Recht auf dessen Wandlung in eine Versorgungsleistung nach den Regeln eines Vertrages zugunsten Dritter von Mathilde T. angenommen oder ausgeschlagen werden konnte, wäre der Standpunkt der Kläger nicht begrundet.Selbst wenn man bei dieser Konstruktion des Vertrages, obwohl schon das Recht auf den Vorhilfebetrag von Mathilde T. erworben worden war, den P. 15 des Übergabsvertrages dahin auslegen wollte, daß sich auch die Übergeber ein Recht auf Abschluß des Versorgungsvertrages und gemäß Paragraph 881, ABGB. ein Klagerecht auf Leistung vorbehalten haben, und wenn man weiter annehmen wollte, daß neben dem Recht auf den Vorhilfebetrag auch noch das Recht auf dessen Wandlung in eine Versorgungsleistung nach den Regeln eines Vertrages zugunsten Dritter von Mathilde T. angenommen oder ausgeschlagen werden konnte, wäre der Standpunkt der Kläger nicht begrundet.
Denn in diesem Falle würde das Recht auf Abschluß des Versorgungsvertrages von Mathilde T. mit der Gutsübergabe und dem Erwerb des Gründeigentums durch die Übernehmerin unwiderruflich erworben worden sein und damit würde dieses Recht allein der Dispositionsbefugnis der Begünstigten unterliegen. Die aus § 882 ABGB. oder vielmehr aus dem Schrifttum zu dieser Gesetzesstelle hergeleitete Meinung des Berufungsgerichtes, daß das Recht auf den Abschluß des Versorgungsvertrages nach Annahme dieses Rechtes durch die Begünstigte unverzichtbar wäre, beruht auf einem Irrtum. Nach Annahme des aus einem Vertrag zugunsten eines Dritten quellenden Rechtes durch den Dritten kann dieser das Recht allerdings nicht mehr zurückweisen. Durch die Annahme des Rechtes hat der Begünstigte die Befugnis zur Zurückweisung verwirkt. Das heißt aber nur, daß der Begünstigte nicht mehr mit Rückwirkung ausschlagen kann, und daß er definitiv, also mit Ausschaltung des Versprechensempfängers berechtigt wird. Das Recht kann aber wie jedes andere auch wieder mit Wirkung ex nunc - aufgegeben, es kann auf es auch verzichtet werden. Übrigens könnte schon vorher (vor dem Anfalle des Rechtes) sich der Begünstigte gegenüber den Versprechenden verpflichten, von dem ihm anfallenden Recht keinen Gebrauch zu machen.Denn in diesem Falle würde das Recht auf Abschluß des Versorgungsvertrages von Mathilde T. mit der Gutsübergabe und dem Erwerb des Gründeigentums durch die Übernehmerin unwiderruflich erworben worden sein und damit würde dieses Recht allein der Dispositionsbefugnis der Begünstigten unterliegen. Die aus Paragraph 882, ABGB. oder vielmehr aus dem Schrifttum zu dieser Gesetzesstelle hergeleitete Meinung des Berufungsgerichtes, daß das Recht auf den Abschluß des Versorgungsvertrages nach Annahme dieses Rechtes durch die Begünstigte unverzichtbar wäre, beruht auf einem Irrtum. Nach Annahme des aus einem Vertrag zugunsten eines Dritten quellenden Rechtes durch den Dritten kann dieser das Recht allerdings nicht mehr zurückweisen. Durch die Annahme des Rechtes hat der Begünstigte die Befugnis zur Zurückweisung verwirkt. Das heißt aber nur, daß der Begünstigte nicht mehr mit Rückwirkung ausschlagen kann, und daß er definitiv, also mit Ausschaltung des Versprechensempfängers berechtigt wird. Das Recht kann aber wie jedes andere auch wieder mit Wirkung ex nunc - aufgegeben, es kann auf es auch verzichtet werden. Übrigens könnte schon vorher (vor dem Anfalle des Rechtes) sich der Begünstigte gegenüber den Versprechenden verpflichten, von dem ihm anfallenden Recht keinen Gebrauch zu machen.
Wollte man aber gar annehmen, daß in dem nach Anfall des Rechtes auf Abschluß des Versorgungsvertrages erklärten Verzicht eine Zurückweisung im Sinne des § 882 ABGB. gelegen wäre, dann könnte jedenfalls nicht auf Abschluß des vom Begünstigten zurückgewiesenen Vertrags mit diesem oder auf Feststellung geklagt werden, daß ein solcher Vertrag als abgeschlossen anzusehen sei.Wollte man aber gar annehmen, daß in dem nach Anfall des Rechtes auf Abschluß des Versorgungsvertrages erklärten Verzicht eine Zurückweisung im Sinne des Paragraph 882, ABGB. gelegen wäre, dann könnte jedenfalls nicht auf Abschluß des vom Begünstigten zurückgewiesenen Vertrags mit diesem oder auf Feststellung geklagt werden, daß ein solcher Vertrag als abgeschlossen anzusehen sei.