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Entscheidung 3 Ob 183/02m×

Entscheidung 3 Ob 183/02m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob183/02m

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Hauser Newole & Partner GmbH, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. F*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, sowie 2. H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2002, GZ 41 R 277/01s-30, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das von den Vorinstanzen abgewiesene Hauptbegehren, die von der zweitbeklagten Partei gegen die erstbeklagte Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs betriebene Räumungsexekution sei unzulässig, ist auf Paragraph 37, EO gestützt. Das Erstgericht hat mit eingehender, vom Berufungsgericht gemäß Paragraph 500 a, ZPO gebilligter und ergänzter Begründung dargelegt, dass die erstbeklagte Partei einem Mieter eines ganzen Hauses nicht gleichzuhalten ist, wobei sowohl die Stellung der Erstbeklagten als Generalmieterin als auch als Mieterin eines selbstständigen Teiles der Liegenschaft verneint wurde. Diese auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen unbedenkliche rechtliche Beurteilung erfordert nicht eine Auseinandersetzung mit Paragraph 2, Absatz eins, MRG in der Fassung 3. WÄG bzw mit der Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall.

Auch die weiteren von den Klägern als erheblich bezeichneten Rechtsfragen der wissentlichen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte und des Hauptmietvertrags mit Schutzwirkungen zugunsten der (formellen) Untermieter stellen sich hier auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht.

Die Anwendung des Paragraph 568, ZPO auch auf gerichtliche Vergleiche ist durch den Gesetzeswortlaut gedeckt und wurde in der Entscheidung SZ 15/244 ausdrücklich bejaht. Für ein kollusives Zusammenwirken der beklagten Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs bieten die Tatsachenfeststellungen keinen Anhaltspunkt.

Textnummer

E68309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00183.02M.1023.000

Im RIS seit

22.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00183_02M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036324 Rechtssatz 14.10.1959Zivilrecht
Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels. Haben die Untergerichte mit konformen Urteilen (statt getrennt nach Urteil und Beschluss) die Klage zum Teil abgewiesen, zum anderen Teil aber …
RS0041758 Rechtssatz 28.05.1974Zivilrecht
Die Beschwer kann auch in einem prozessualen Nachteil gelegen sein, zum Beispiel wenn die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen entschiedener Streitsache zurück- statt als unbegründet abgewiesen wurde (SZ 8/97, JBl 1951,574).
RS0044215 Rechtssatz 14.04.1970Zivilrecht
Eine Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes durch das Rekursgericht liegt dann vor, wenn die beiden Instanzen nach meritorischer Prüfung zum selben Ergebnis gelangten. Ein durch das Rekursgericht beigefügter Beisatz - hier zeitliche Begrenzung einer …
RS0044456 Rechtssatz 28.06.1994Zivilrecht
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde.
RS0044968 Rechtssatz 29.11.1933Zivilrecht
Die Vorschrift des § 568 ZPO ist auch im Falle eines zwischen dem Hauseigentümer und dem Hauptmieter geschlossenen gerichtlichen Räumungsvergleiches anwendbar.
RS0046328 Rechtssatz 29.08.1951Zivilrecht
In Ansehung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahenden Entscheidungen wird im § 45 JN der Rekurs ausgeschlossen, gleichviel ob dieselbe von der ersten oder von der zweiten Instanz ergangen ist (Spruch 265).
RS0046417 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich nicht auf die im Rekursverfahren ergehende, die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes bejahende Entscheidung eines Gerichtshofes erster Instanz über die vom Bezirksgerichte verneinte Zuständigkeit.