Entscheidung 3 Ob 183/04i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Egger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft (OEG) Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold in Mistelbach, wegen 23.614,76 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 5 R 1/04k-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auf Grundlage der widerspruchsfreien Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ergibt sich die mit Schreiben ./H eingegangene und von keiner Bedingung abhängig gemachte Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung von Leasingraten. Die beklagte Partei versucht tatsächlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen, die keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E75053
3Ob183.04i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00183.04I.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00183_04I0000_000