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Entscheidung 3 Ob 183/23t×

Entscheidung 3 Ob 183/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob183/23t

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. G* und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Exekution nach Paragraph 350, EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. August 2023, GZ 4 R 158/23v-7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28. Juli 2023, GZ 109 E 2526/23y-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses der Betreibenden die Exekution durch Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie (Teil-)Löschung eines Frucht-genussrechts bewilligte, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2]           Der von den Verpflichten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisonsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]).

[4] In der Entscheidung 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) änderte der Fachsenat die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse in Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO dahin ab, dass auch in diesen Fällen der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO Anwendung findet. Zu 3 Ob 174/19p hat der Senat daran festgehalten. Der von den Verpflichteten erwähnten Entscheidung zu 3 Ob 41/93 lag noch die frühere, inzwischen überholte Rechtsauffassung zugrunde.

[5]           Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E140317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00183.23T.1219.000

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231219_OGH0002_0030OB00183_23T0000_000