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Entscheidung 3 Ob 183/25w×

Entscheidung 3 Ob 183/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016575 Rechtssatz 10.05.1979Zivilrecht
Sowohl die Verschärfung als auch die Minderung der Haftung durch Vertrag sind grundsätzlich zulässig.
RS0016582 Rechtssatz 12.07.1966Zivilrecht
Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Die ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fa …
RS0022885 Rechtssatz 06.02.1968Zivilrecht
Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.
RS0022916 Rechtssatz 13.04.1955Zivilrecht
Der Schadenersatzanspruch, den § 932 ABGB dem Erwerber bzw Besteller vorbehält, setzt eine rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten des Veräußerers oder Unternehmers voraus. Der Besteller oder Erwerber müssen daher, wenn sie einen über die Gewährleistung hina …
RS0038178 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werde …
RS0054272 Rechtssatz 07.11.1985Zivilrecht
Grundsätzlich zählt zum Mangelfolgeschaden derjenige Schaden, der dem Käufer an seinen übrigen Rechtsgütern außerhalb der Kaufsache - etwa an Gesundheit, Leben, Eigentum, aber auch an sonstigem Vermögen - entstanden ist. Mangelschaden umfaßt dagegen denjeni …