Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 EO schon deshalb nicht vor, weil die verpflichteten Parteien als von der erblasserischen Legatsanordnung, gegen welche sie im Grunde nichts vorbringen oder rechtlich darlegen, gebundene gesetzliche Erben vom Erbanfall an nicht berechtigt sind und waren, über den vom Legat betroffenen Vermögensteil zu verfügen oder aus ihm Erträge zu ziehen (§§ 684, 686 ABGB). Vielmehr sind und waren sie verhalten, den Vermächtnisgegenstand den letztlich berechtigten und hier mit dem vorliegenden Exekutionstitel ausgewiesenen Legataren zu überlassen, sodaß sie selbst in ihrem Vermögen keinerlei (und daher auch keinen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden) Nachteil erleiden können. In der gegen den Exekutionstitel erhobenen Wiederaufnahmsklage wollen sie auch nur die Person oder den Kreis der berechtigten Legatare ändern, sie selbst können aber auch bei erfolgreicher Wiederaufnahmsklage nie in den Genuß des vom Vermächtnis betroffenen Vermögens gelangen. Zutreffend wird von den betreibenden Parteien auch im vorliegenden Rechtsmittel dargelegt, daß der angeblich "geeigneste Legatar" Georg S***** bisher nach keinerlei Vorbringen die (Mit-)Übernahme des Legats anstrebt, sodaß auch die von den verpflichteten Parteien seitens des Georg S***** befürchteten Vermögensnachteile (Ersatzforderungen des Georg S***** gegen sie als gesetzliche Erben wegen seiner Nichtberücksichtigung beim Anerkenntnis der Legatarpositionen der drei betreibenden Parteien im Titelprozeß) weder konkret noch unmittelbar drohen.Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz eins, EO schon deshalb nicht vor, weil die verpflichteten Parteien als von der erblasserischen Legatsanordnung, gegen welche sie im Grunde nichts vorbringen oder rechtlich darlegen, gebundene gesetzliche Erben vom Erbanfall an nicht berechtigt sind und waren, über den vom Legat betroffenen Vermögensteil zu verfügen oder aus ihm Erträge zu ziehen (Paragraphen 684, 686, ABGB). Vielmehr sind und waren sie verhalten, den Vermächtnisgegenstand den letztlich berechtigten und hier mit dem vorliegenden Exekutionstitel ausgewiesenen Legataren zu überlassen, sodaß sie selbst in ihrem Vermögen keinerlei (und daher auch keinen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden) Nachteil erleiden können. In der gegen den Exekutionstitel erhobenen Wiederaufnahmsklage wollen sie auch nur die Person oder den Kreis der berechtigten Legatare ändern, sie selbst können aber auch bei erfolgreicher Wiederaufnahmsklage nie in den Genuß des vom Vermächtnis betroffenen Vermögens gelangen. Zutreffend wird von den betreibenden Parteien auch im vorliegenden Rechtsmittel dargelegt, daß der angeblich "geeigneste Legatar" Georg S***** bisher nach keinerlei Vorbringen die (Mit-)Übernahme des Legats anstrebt, sodaß auch die von den verpflichteten Parteien seitens des Georg S***** befürchteten Vermögensnachteile (Ersatzforderungen des Georg S***** gegen sie als gesetzliche Erben wegen seiner Nichtberücksichtigung beim Anerkenntnis der Legatarpositionen der drei betreibenden Parteien im Titelprozeß) weder konkret noch unmittelbar drohen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, daß die gegen den Exekutionstitel eingebrachte Wiederaufnahmsklage ein abstrakt tauglicher Exekutionsaufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EO ist und welche Erfolgsaussichten dieser Wiederaufnahmsklage beigemessen werden können, weil die weitere Aufschiebungsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 EO fehlt, daß die (Fortführung der) Exekution für die Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.Es kann daher dahingestellt bleiben, daß die gegen den Exekutionstitel eingebrachte Wiederaufnahmsklage ein abstrakt tauglicher Exekutionsaufschiebungsgrund gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist und welche Erfolgsaussichten dieser Wiederaufnahmsklage beigemessen werden können, weil die weitere Aufschiebungsvoraussetzung des Paragraph 44, Absatz eins, EO fehlt, daß die (Fortführung der) Exekution für die Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.
Ohne daß noch auf andere in den beiden Rechtsmitteln dargelegten Argumente einzugehen wäre, führt diese Erwägung allein schon in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Abweisung des Aufschiebungsantrags.
Die Kostenentscheidung beruht für die verpflichteten Parteien auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO, für die betreibenden Parteien auf den §§ 78 EO, 50, 41 ZPO, Kosten für den nach Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung erstatteten Schriftsatz ON 13 sind nicht zuzuerkennen, weil dieser verfrühte Schriftsatz nicht der Rechtsverfolgung zweckdienlich war.Die Kostenentscheidung beruht für die verpflichteten Parteien auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO, für die betreibenden Parteien auf den Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO, Kosten für den nach Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung erstatteten Schriftsatz ON 13 sind nicht zuzuerkennen, weil dieser verfrühte Schriftsatz nicht der Rechtsverfolgung zweckdienlich war.