Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zulässige (EF 67.054) Revision ist teilweise berechtigt.
Ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor. Der Kläger erblickt ihn darin, daß das Berufungsgericht sich mit seinen Berufungsausführungen nicht auseinandergesetzt habe, wonach der Beklagten der Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter am 7.3.1994 eingeantwortet worden sei, und hierauf von Amts wegen Bedacht genommen werden hätte müssen. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht eingewendet hat, daß der Beklagten bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Schluß der Verhandlung erster Instanz am 30.3.1994 aus dem Nachlaß ihrer Mutter außer den vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Mieteinnahmen noch andere Einkünfte zugeflossen sind oder daß sie solche Einkünfte vertretbarerweise erzielen hätte können.
Zur Abfertigung hat der erkennende Senat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 23.2.1994, 3 Ob 28/94 (= JBl 1994, 830), nach Darstellung der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Übereinstimmung mit der Entscheidung RZ 1991/35 die Auffassung vertreten, daß die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung, soweit sie nicht gemäß § 23a Abs 2 AngG oder sonst mit einem geringeren Betrag bezahlt wurde, auf soviele Monate aufzuteilen ist, wie sie Monatsentgelten enspricht. Er sieht keinen Anlaß, von dieser in der Entscheidung eingehend begründenden Meinung abzugehen. Wie schon dieser Entscheidung zu entnehmen ist, kann die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht nur für den Fall der freiwillig gezahlten Abfertigung gebilligt werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich auch der vom Berufungsgericht vermißte Grund für die unterschiedliche Behandlung der nach dem Gesetz gebührenden und der freiwillig gezahlten Abfertigung. Sie ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung (auch) um Arbeitsentgelt handelt (Migsch, Abfertigung Rz 158 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 438 ff je mwN; Klein in Runggaldier, Arbeitsrecht 494; vgl auch JBl 1986, 804; aM allerdings Schrank in Runggaldier, Arbeitsrecht 153, abgelehnt aber von Runggaldier aaO 6 f), weshalb der Versorgungs- und Überbrückungscharakter der Abfertigung - anders als bei der vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Abfertigung - nicht als ausschlaggebend angesehen werden kann.Zur Abfertigung hat der erkennende Senat in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung vom 23.2.1994, 3 Ob 28/94 (= JBl 1994, 830), nach Darstellung der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Übereinstimmung mit der Entscheidung RZ 1991/35 die Auffassung vertreten, daß die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung bei der Unterhaltsbemessung, soweit sie nicht gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, AngG oder sonst mit einem geringeren Betrag bezahlt wurde, auf soviele Monate aufzuteilen ist, wie sie Monatsentgelten enspricht. Er sieht keinen Anlaß, von dieser in der Entscheidung eingehend begründenden Meinung abzugehen. Wie schon dieser Entscheidung zu entnehmen ist, kann die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht nur für den Fall der freiwillig gezahlten Abfertigung gebilligt werden. Aus dieser Entscheidung ergibt sich auch der vom Berufungsgericht vermißte Grund für die unterschiedliche Behandlung der nach dem Gesetz gebührenden und der freiwillig gezahlten Abfertigung. Sie ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung (auch) um Arbeitsentgelt handelt (Migsch, Abfertigung Rz 158 ff; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 438 ff je mwN; Klein in Runggaldier, Arbeitsrecht 494; vergleiche auch JBl 1986, 804; aM allerdings Schrank in Runggaldier, Arbeitsrecht 153, abgelehnt aber von Runggaldier aaO 6 f), weshalb der Versorgungs- und Überbrückungscharakter der Abfertigung - anders als bei der vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Abfertigung - nicht als ausschlaggebend angesehen werden kann.
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher festzustellen sein, in welcher Höhe die dem Kläger gezahlte Abfertigung nach dem Gesetz gebührte und wieviele Monatsentgelte dabei berücksichtigt wurden. Für die Zeit, für die nach diesen ergänzenden Feststellungen die Abfertigung auf Grund des Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen wäre, hat die Beklagte und den derzeit vorliegenden Verfahrensergebnissen keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, weil ihre Einkünfte ohnedies dem ihr gebührenden Anteil von etwa 40 % (vgl ÖA 1992, 86; RZ 1992/49 ua) am gemeinsamen Einkommen der Streitteile ensprechen. Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hat die Beklagte hingegen nach dieser schon vom Berufungsgericht angewendeten Berechnungsmethode im Hinblick auf das höhere Einkommen des Klägers einen monatlichen Unterhaltsanspruch von zumindest in der betriebenen Höhe von S 300, weshalb das Klagebegehren für diesem Zeitraum vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde. Hiezu genügt es, auf die in diesem Punkt zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen, zumal der Kläger dagegen in der Revision nichts vorgebracht hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichtes daher zu bestätigen.Im fortzusetzenden Verfahren wird daher festzustellen sein, in welcher Höhe die dem Kläger gezahlte Abfertigung nach dem Gesetz gebührte und wieviele Monatsentgelte dabei berücksichtigt wurden. Für die Zeit, für die nach diesen ergänzenden Feststellungen die Abfertigung auf Grund des Gesagten nicht mehr zu berücksichtigen wäre, hat die Beklagte und den derzeit vorliegenden Verfahrensergebnissen keinen Anspruch auf Unterhalt mehr, weil ihre Einkünfte ohnedies dem ihr gebührenden Anteil von etwa 40 % vergleiche ÖA 1992, 86; RZ 1992/49 ua) am gemeinsamen Einkommen der Streitteile ensprechen. Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hat die Beklagte hingegen nach dieser schon vom Berufungsgericht angewendeten Berechnungsmethode im Hinblick auf das höhere Einkommen des Klägers einen monatlichen Unterhaltsanspruch von zumindest in der betriebenen Höhe von S 300, weshalb das Klagebegehren für diesem Zeitraum vom Erstgericht zu Recht abgewiesen wurde. Hiezu genügt es, auf die in diesem Punkt zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen, zumal der Kläger dagegen in der Revision nichts vorgebracht hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichtes daher zu bestätigen.
Im übrigen ist aber die Ergänzung des Verfahrens notwendig. Da hiefür die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO erfüllt sind, war die Rechtssache in dem zu ergänzenden Teil an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Im übrigen ist aber die Ergänzung des Verfahrens notwendig. Da hiefür die Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO erfüllt sind, war die Rechtssache in dem zu ergänzenden Teil an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO sowie §§ 392 Abs 2 und 52 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO sowie Paragraphen 392, Absatz 2 und 52 Absatz 2, ZPO.