Der Rekurs der Klägerin hinsichtlich Absatz 1 der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nicht gerechtfertigt, im übrigen – die Absätze 3 bis 5 betreffen die Kostenentscheidung – hingegen gerechtfertigt.
Die nunmehrigen Rekursbehauptungen, die Berufungsausführungen hätten beide in der Klage angeführten Rechtsanmaßungen „betroffen“, widersprechen dem vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Berufungsinhalt. Es besteht auch kein näherer Zusammenhang zwischen der Behauptung, der Beklagte lasse auf einem Grundstück seine Tiere weiden und stelle auf einem anderen Grundstück seine Fahrzeuge ab. Selbst wenn man hieraus entsprechend den Rekursausführungen einen „wirtschaftlichen Zusammenhang“ ableiten wollte, sind die beiden Begehren der Klägerin rechtlich voneinander völlig unabhängig; dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß eine sachliche Überprüfung der Abweisung des das Fahrzeugabstellen betreffenden Begehrens im Hinblick auf das Fehlen jeglicher dieses Begehren betreffender Berufungsausführungen zufolge §§ 467 Z. 3, 471 Z. 3, 474 Abs. 2 ZPO unzulässig war. Der erste Absatz des angefochtenen Beschlusses war daher zu bestätigen.Die nunmehrigen Rekursbehauptungen, die Berufungsausführungen hätten beide in der Klage angeführten Rechtsanmaßungen „betroffen“, widersprechen dem vom Berufungsgericht richtig wiedergegebenen Berufungsinhalt. Es besteht auch kein näherer Zusammenhang zwischen der Behauptung, der Beklagte lasse auf einem Grundstück seine Tiere weiden und stelle auf einem anderen Grundstück seine Fahrzeuge ab. Selbst wenn man hieraus entsprechend den Rekursausführungen einen „wirtschaftlichen Zusammenhang“ ableiten wollte, sind die beiden Begehren der Klägerin rechtlich voneinander völlig unabhängig; dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß eine sachliche Überprüfung der Abweisung des das Fahrzeugabstellen betreffenden Begehrens im Hinblick auf das Fehlen jeglicher dieses Begehren betreffender Berufungsausführungen zufolge Paragraphen 467, Ziffer 3, 471, Ziffer 3, 474, Absatz 2, ZPO unzulässig war. Der erste Absatz des angefochtenen Beschlusses war daher zu bestätigen.
Hinsichtlich des die Weide betreffenden Begehrens ließ das Berufungsgericht außer Acht, daß die gegenständliche Klage eindeutig als sogenannte Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) im Sinn des § 323 ABGB zu qualifizieren ist. Mit einer derartigen Klage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind (ebenso Fasching I, 63, SZ 44/163, JB1 1974, 483, EvBl 1974/54 u.a.). In einem derartigen Fall ist der vom Beklagten behauptete Bestand eines nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Rechtes vom ordentlichen Gericht als Vorfrage zu prüfen und bei Bejahung dieses Rechtes die Negatorienklage abzuweisen (ebenso Fasching I, 65/66, SZ 20/8, JBl 1962, 261, RZ 1962, 175 u.a.).Hinsichtlich des die Weide betreffenden Begehrens ließ das Berufungsgericht außer Acht, daß die gegenständliche Klage eindeutig als sogenannte Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) im Sinn des Paragraph 323, ABGB zu qualifizieren ist. Mit einer derartigen Klage wird stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hat, falls sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind (ebenso Fasching römisch eins, 63, SZ 44/163, JB1 1974, 483, EvBl 1974/54 u.a.). In einem derartigen Fall ist der vom Beklagten behauptete Bestand eines nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Rechtes vom ordentlichen Gericht als Vorfrage zu prüfen und bei Bejahung dieses Rechtes die Negatorienklage abzuweisen (ebenso Fasching römisch eins, 65/66, SZ 20/8, JBl 1962, 261, RZ 1962, 175 u.a.).
Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich des die Weide betreffenden Klagebegehrens zu Unrecht verneint. Entgegen dem primären Rekursantrag durfte seine Entscheidung jedoch nicht durch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes ersetzt werden (vergleiche Fasching IV, 414 und 437, RZ 1966, 203, ArbSlg 8.739, JBl 1973, 87 u.a.), vielmehr war wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf § 52 ZPO gründet.Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich des die Weide betreffenden Klagebegehrens zu Unrecht verneint. Entgegen dem primären Rekursantrag durfte seine Entscheidung jedoch nicht durch eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes ersetzt werden (vergleiche Fasching römisch vier, 414 und 437, RZ 1966, 203, ArbSlg 8.739, JBl 1973, 87 u.a.), vielmehr war wie im Spruch zu entscheiden, wobei sich die Kostenentscheidung auf Paragraph 52, ZPO gründet.