Nunmehr wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 14. 7. 1999, 3 Ob 212/98t, die Entscheidung über die Abweisung der Oppositionsklage 9 C 6/97y des Erstgerichtes bestätigt. Der von der verpflichteten Partei geltend gemachte Aufschiebungsgrund liegt somit keinesfalls mehr vor. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des außerordentlichen Revisionsrekurses ist damit weggefallen (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 Vor § 461 mwN).Nunmehr wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 14. 7. 1999, 3 Ob 212/98t, die Entscheidung über die Abweisung der Oppositionsklage 9 C 6/97y des Erstgerichtes bestätigt. Der von der verpflichteten Partei geltend gemachte Aufschiebungsgrund liegt somit keinesfalls mehr vor. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des außerordentlichen Revisionsrekurses ist damit weggefallen vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 Vor Paragraph 461, mwN).
Bei der Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO ist davon auszugehen, dass für die Frage der Exekutionsaufschiebung auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Oppositionsklage Bedacht zu nehmen ist (MGA EO13 § 42 E 64 ff). Wie der Oberste Gerichtshof in seinem die Abweisung der Oppositionsklage bestätigenden Urteil vom 14. 7. 1999, 3 Ob 212/98t, ausgeführt hat, war den Parteien die über die negative Feststellungsklage der Verpflichteten ergangene Revisionsentscheidung vom 11. 2. 1999, 2 Ob 360/98z, bekannt, in der unter Darlegung und Abhandlung der Revisionsausführungen der hier verpflichteten Partei die auf SZ 50/79 zurückgehende Rechtsprechtung zu § 155 Abs 1 VersVG aufrecht erhalten wurde. Bei dieser Sachlage war die Oppositionsklage der verpflichteten Partei, für die ein im Titelverfahren objektiv möglich gewesener Einwand keinen tauglichen Oppositionsgrund gemäß § 35 Abs 1 EO bildet, als mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos anzusehen.Bei der Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 78, EO, Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist davon auszugehen, dass für die Frage der Exekutionsaufschiebung auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Oppositionsklage Bedacht zu nehmen ist (MGA EO13 Paragraph 42, E 64 ff). Wie der Oberste Gerichtshof in seinem die Abweisung der Oppositionsklage bestätigenden Urteil vom 14. 7. 1999, 3 Ob 212/98t, ausgeführt hat, war den Parteien die über die negative Feststellungsklage der Verpflichteten ergangene Revisionsentscheidung vom 11. 2. 1999, 2 Ob 360/98z, bekannt, in der unter Darlegung und Abhandlung der Revisionsausführungen der hier verpflichteten Partei die auf SZ 50/79 zurückgehende Rechtsprechtung zu Paragraph 155, Absatz eins, VersVG aufrecht erhalten wurde. Bei dieser Sachlage war die Oppositionsklage der verpflichteten Partei, für die ein im Titelverfahren objektiv möglich gewesener Einwand keinen tauglichen Oppositionsgrund gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO bildet, als mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos anzusehen.
Es wäre dabei jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen, was aber Voraussetzung für einen Kostenzuspruch ist (vgl JUS Z 1276). Der verpflichteten Partei können daher keine Kosten für den nunmehr wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesenen Revisionsrekurs zugesprochen werden.Es wäre dabei jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen gewesen, was aber Voraussetzung für einen Kostenzuspruch ist vergleiche JUS Ziffer 1276,). Der verpflichteten Partei können daher keine Kosten für den nunmehr wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesenen Revisionsrekurs zugesprochen werden.