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Entscheidung 3 Ob 185/04h×

Entscheidung 3 Ob 185/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob185/04h

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Andreas B*****, und 2. Gudrun B*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in Wien, wegen 36.336,42 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2004, GZ 15 R 27/04g-91, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei macht geltend, die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, dass trotz der Tatsache, dass keine entsprechende (Garantie-)Zusage abgegeben wurde, die Auftraggeber und Kläger vom problematischen Wasserhaushalt des Baugrundstücks, das sie beistellten, Kenntnis hatten und der problematische Wasserhaushalt (das Auftreten von drückenden Wassern) für die Beklagte weder erkennbar war noch erkennbar sein musste, die Haftung der beklagten Partei bejaht werde, zu einer Erfolgshaftung führen und eine weitgehende bzw gänzliche Abkehr vom Verschuldensgrundsatz bedeuten würde.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt die beklagte Partei, die in wesentlichen Punkten nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ausgeht, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die von der beklagten Partei hergestellte Kelleraußenwandabdichtung entsprach nämlich nicht den Regeln der Technik, wie sie in der Ö-Norm B 2209 wiedergegeben sind. Es kann somit keineswegs davon ausgegangen werden, dass die von der beklagten Partei hergestellte Außenabdichtung keine für den Wassereintritt ursächliche Mängel aufweise. Aus der von der beklagten Partei herangezogenen Bestimmung des Paragraph 31, der Bauordnung für Niederösterreich ergibt sich keineswegs, dass bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten eine Isolierung gegen Druckwasser nicht vorzunehmen wäre. Dass diese Situation für die beklagte Partei nicht erkennbar gewesen wäre, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dass die zweite Instanz bei ihrer Entscheidung im Einzelfall von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung abgewichen wäre, wird in der außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E74996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00185.04H.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00185_04H0000_000