Auf Antrag eines ohne ausgewiesene Vollmacht einschreitenden Arthur Sch., der vorbrachte, die eheliche Mutter des mj. Peter V. behaupte, daß der Minderjährige, der unter der Pflegschaft des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz steht, bei seinem ehelichen Vater Ing. V. nicht gut aufgehoben sei, nahm das Jugendgericht Graz seine Zuständigkeit in der Pflegschaftssache in Anspruch und erklärte dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, daß es den Akt übernehme, wozu das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz seine Zustimmung gab, ohne daß ein diesbezüglicher Beschluß den Eltern des Minderjährigen zugestellt wurde. Den Antrag des ehelichen Vaters, die Pflegschaft dem zuständigen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz rückabzutreten, da die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Jugendgerichtes nicht gegeben seien, wies das Jugendgericht mit der Begründung ab, der von der Kindesmutter geschiedene Antragsteller habe seinerzeit selbst behauptet, daß das Kind von seiner Mutter in der körperlichen Pflege vernachlässigt, geprügelt, zu schweren Arbeiten und dazu verhalten werde, sich vor dem Schaffner zu verstecken, um den Fahrpreis zu ersparen; damit habe der Antragsteller selbst Vernachlässigung und Verwahrlosung des Minderjährigen behauptet, weshalb die Zuständigkeit des Jugendgerichtes gegeben sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß ab und verneinte die Zuständigkeit des Jugendgerichtes. Es stellte fest, daß bereits nach der Aktenlage die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Jugendgerichtes nicht gegeben seien und auch kein Fall des § 111 JN. vorliege. Die bloße Behauptung, der Minderjährige sei bei seinem Vater nicht gut aufgehoben, berechtige das Jugendgericht nicht, seine Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen, ohne vorher die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Tatsächlich sei nach der Aktenlage das Kind sowohl beim Vater als auch bei der Mutter gut aufgehoben, die vom Vater in seiner Eingabe enthaltenen Vorwürfe lägen mehr als 2 1/2 Jahre zurück, überdies sei das Kind derzeit beim Vater untergebracht und befinde sich dort nach den gepflogenen Erhebungen in guter Pflege und Erziehung. Ein Gefährdungsfall liege somit nicht vor.Auf Antrag eines ohne ausgewiesene Vollmacht einschreitenden Arthur Sch., der vorbrachte, die eheliche Mutter des mj. Peter römisch fünf. behaupte, daß der Minderjährige, der unter der Pflegschaft des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz steht, bei seinem ehelichen Vater Ing. römisch fünf. nicht gut aufgehoben sei, nahm das Jugendgericht Graz seine Zuständigkeit in der Pflegschaftssache in Anspruch und erklärte dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, daß es den Akt übernehme, wozu das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz seine Zustimmung gab, ohne daß ein diesbezüglicher Beschluß den Eltern des Minderjährigen zugestellt wurde. Den Antrag des ehelichen Vaters, die Pflegschaft dem zuständigen Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz rückabzutreten, da die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Jugendgerichtes nicht gegeben seien, wies das Jugendgericht mit der Begründung ab, der von der Kindesmutter geschiedene Antragsteller habe seinerzeit selbst behauptet, daß das Kind von seiner Mutter in der körperlichen Pflege vernachlässigt, geprügelt, zu schweren Arbeiten und dazu verhalten werde, sich vor dem Schaffner zu verstecken, um den Fahrpreis zu ersparen; damit habe der Antragsteller selbst Vernachlässigung und Verwahrlosung des Minderjährigen behauptet, weshalb die Zuständigkeit des Jugendgerichtes gegeben sei. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß ab und verneinte die Zuständigkeit des Jugendgerichtes. Es stellte fest, daß bereits nach der Aktenlage die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Jugendgerichtes nicht gegeben seien und auch kein Fall des Paragraph 111, JN. vorliege. Die bloße Behauptung, der Minderjährige sei bei seinem Vater nicht gut aufgehoben, berechtige das Jugendgericht nicht, seine Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen, ohne vorher die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen. Tatsächlich sei nach der Aktenlage das Kind sowohl beim Vater als auch bei der Mutter gut aufgehoben, die vom Vater in seiner Eingabe enthaltenen Vorwürfe lägen mehr als 2 1/2 Jahre zurück, überdies sei das Kind derzeit beim Vater untergebracht und befinde sich dort nach den gepflogenen Erhebungen in guter Pflege und Erziehung. Ein Gefährdungsfall liege somit nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Mutter des Minderjährigen nicht Folge.