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Entscheidung 3 Ob 186/05g×

Entscheidung 3 Ob 186/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob186/05g

Entscheidungsdatum

27.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 1. März 1994 geborenen mj. Stefanie S*****, und des am 7. April 1995 geborenen mj. David S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. April 2005, GZ 21 R 102/05g-221, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 27. Februar 2005, GZ 1 P 124/98y-209 (im angefochtenen Beschluss offenbar unrichtig 1 P 124/98y-81), teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 13. April 2005 wurde das Besuchsrecht des Vaters in den Semesterferien geregelt.

Rechtliche Beurteilung

Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG, BGBl römisch eins 2003/112, in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (Paragraph 199, AußStrG). Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der vom Vater selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu enthalten hat.

Falls eine Verbesserung nicht erfolgen sollte, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen.

Textnummer

E78149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00186.05G.0727.000

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050727_OGH0002_0030OB00186_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung