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Entscheidung 3 Ob 187/08h×

Entscheidung 3 Ob 187/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob187/08h

Entscheidungsdatum

19.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der mj Sophia W*****, und Clemens W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Monika W*****, ebendort, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Melk als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 29. Juli 2008, GZ 23 R 224/08a-S79, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 21. März 2008, GZ 1 P 99/05m-S68, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Behauptung der Mutter kann keine Rede davon sein, dass das Gericht zweiter Instanz die von ihr behaupteten, nunmehr als „ungewöhnlich, auffällig und sexuell bedenklich" qualifizierten Verhaltensweisen des Vaters in die Beurteilung der Frage, ob durch die Einräumung eines unbegleiteten Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet wäre, nicht einbezogen hätte. Vielmehr hat es sich damit umfangreich und sehr eingehend auseinandergesetzt, wenn auch nicht mit dem von ihr gewünschten Ergebnis. Gegen die Vertretbarkeit der einzelfallbezogenen Beurteilung kann die Mutter nichts Stichhältiges einwenden. Sie zeigt daher keine Rechtsfragen auf, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E89393 3Ob187.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00187.08H.1119.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081119_OGH0002_0030OB00187_08H0000_000