Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 187/22d×

Entscheidung 3 Ob 187/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob187/22d

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des J* Z*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen ON 256 gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. April 2022, GZ 23 R 126/22k-234, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht wies den vom Betroffenen gegen den Abklärungsbericht („Clearingbericht“) vom 3. 3. 2022, ON 212, erhobenen Rekurs vom 22. 3. 2022, ON 220, zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] In seinem hiergegen erhobenen Revisionsrekurs zeigt der Betroffene keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.

[3] Nach Satz 1 der mit „Zulässigkeit des Rekurses“ überschriebenen Bestimmung des Paragraph 45, AußStrG können Beschlüsse des Gerichts erster Instanz mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Hieraus folgt, dass nur (bestimmte) Gerichtsakte anfechtbar sind vergleiche RS0006327 [T18]). Der Bericht eines Erwachsenenschutzvereins über das Ergebnis einer Abklärung im Auftrag des Gerichts nach Paragraph 4 a, Absatz 2, ErwSchVG (hier in Verbindung mit Paragraphen 117 a, 128, AußStrG) ist kein Gerichtsakt und daher nicht mit Rekurs anfechtbar.

[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels einer Rechtsfrage von der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität nicht zulässig.

Textnummer

E136664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00187.22D.1117.000

Im RIS seit

05.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Dokumentnummer

JJT_20221117_OGH0002_0030OB00187_22D0000_000