Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, dass auf die vorliegende Rechtssache das Kleingartengesetz Anwendung findet und zwar ungeachtet des von der Bestimmung des § 1 Abs 1 dieses Gesetzes abweichenden Ausmaßes des Kleingartens, da es sich um einen bestehenden Pachtvertrag handelt, weshalb hinsichtlich des Ausmaßes die Übergangsbestimmung des § 20 Abs 3 zur Anwendung kommt. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 7 Abs 1, 12 Abs 5 des Kleingartengesetzes andere als die in der Kündigung angeführten Kündigungsgründe nicht geltend gemacht werden können, weshalb auf die erst während des Verfahrens vorgebrachten Umstände nicht Bedacht zu nehmen ist. Ob ein Verhalten als rücksichtslos oder grob ungehörig im Sinne des § 12 Abs 2 lit b des Kleingartengesetzes zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Falles. Die Verursachung größerer Schäden in Nachbargärten durch mangelhaft verwahrte Hühner kann als ein solches Verhalten in Betracht kommen.Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, dass auf die vorliegende Rechtssache das Kleingartengesetz Anwendung findet und zwar ungeachtet des von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes abweichenden Ausmaßes des Kleingartens, da es sich um einen bestehenden Pachtvertrag handelt, weshalb hinsichtlich des Ausmaßes die Übergangsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, zur Anwendung kommt. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, dass im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, 12, Absatz 5, des Kleingartengesetzes andere als die in der Kündigung angeführten Kündigungsgründe nicht geltend gemacht werden können, weshalb auf die erst während des Verfahrens vorgebrachten Umstände nicht Bedacht zu nehmen ist. Ob ein Verhalten als rücksichtslos oder grob ungehörig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, des Kleingartengesetzes zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Falles. Die Verursachung größerer Schäden in Nachbargärten durch mangelhaft verwahrte Hühner kann als ein solches Verhalten in Betracht kommen.
Das Berufungsgericht vermisst aber zu Unrecht Feststellungen darüber, wann die Vorfälle mit den Hühnern waren sowie darüber, ob die Gattin des Beklagten an der Entstehung des Tumultes bei der Generalversammlung vom 14. 3. 1959 beteiligt war. Der Erstrichter hat Feststellungen in diesem Belange ohnehin getroffen. Er hat insbesondere hinsichtlich jener Vorfälle mit den Hühnern, die er als erwiesen angenommen hat, soweit dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs 4 des Kleingartengesetzes erforderlich war, auch festgestellt, in welche Zeit sie fallen.Das Berufungsgericht vermisst aber zu Unrecht Feststellungen darüber, wann die Vorfälle mit den Hühnern waren sowie darüber, ob die Gattin des Beklagten an der Entstehung des Tumultes bei der Generalversammlung vom 14. 3. 1959 beteiligt war. Der Erstrichter hat Feststellungen in diesem Belange ohnehin getroffen. Er hat insbesondere hinsichtlich jener Vorfälle mit den Hühnern, die er als erwiesen angenommen hat, soweit dies im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, des Kleingartengesetzes erforderlich war, auch festgestellt, in welche Zeit sie fallen.
Ob die Beweisergebnisse, insbesondere die Aussagen der Zeugen Josef L*****, Hermann K***** und Johann G***** die Feststellung ermöglicht hätten, dass die Hühner während der letzten sechs Monate vor der Einbringung der Kündigung öfter in den Nachbargärten waren und dort schwerere Schäden anrichteten, als der Erstrichter auf Grund der Beweisergebnisse annahm, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht der Würdigung der diesbezüglichen Beweisergebnisse durch den Erstrichter nicht beitreten zu können glaubt, muss es das Beweisverfahren in diesem Belang wiederholen. Hiebei kann es im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO zweckmäßiger Weise auch die von ihm gewünschte Klarstellung, ob der Obmann des Kleingartenvereines Hermann K***** auch Kleingärtner ist, herbeiführen. Sollte sich das Berufungsgericht aber hinsichtlich der Vorfälle mit den Hühnern der Beweiswürdigung des Erstrichters anschließen, wird dem Umstand, ob der Obmann des Kleingartenvereins auch Kleingärtner ist, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da es sich bei der festgestellten Beschimpfung um einen einmaligen Vorfall nicht sehr schwerwiegender Natur handelt, der für sich allein keinesfalls den Tatbestand des § 12 Abs 2 lit b KleingartenG herstellen kann.Ob die Beweisergebnisse, insbesondere die Aussagen der Zeugen Josef L*****, Hermann K***** und Johann G***** die Feststellung ermöglicht hätten, dass die Hühner während der letzten sechs Monate vor der Einbringung der Kündigung öfter in den Nachbargärten waren und dort schwerere Schäden anrichteten, als der Erstrichter auf Grund der Beweisergebnisse annahm, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn das Berufungsgericht der Würdigung der diesbezüglichen Beweisergebnisse durch den Erstrichter nicht beitreten zu können glaubt, muss es das Beweisverfahren in diesem Belang wiederholen. Hiebei kann es im Sinne des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO zweckmäßiger Weise auch die von ihm gewünschte Klarstellung, ob der Obmann des Kleingartenvereines Hermann K***** auch Kleingärtner ist, herbeiführen. Sollte sich das Berufungsgericht aber hinsichtlich der Vorfälle mit den Hühnern der Beweiswürdigung des Erstrichters anschließen, wird dem Umstand, ob der Obmann des Kleingartenvereins auch Kleingärtner ist, keine entscheidende Bedeutung zukommen, da es sich bei der festgestellten Beschimpfung um einen einmaligen Vorfall nicht sehr schwerwiegender Natur handelt, der für sich allein keinesfalls den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz 2, Litera b, KleingartenG herstellen kann.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.