Begründung:
Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Neumarkt vom 26.6.1992 (Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 8.9.1992) wurden die verpflichteten Parteien (unter der Anschrift W*****weg 42, D-3056 Rehberg-Loccum) zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Bezirkssparkasse N***** S 331.084,60 sA bei Exekution zu bezahlen.
Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen hatte die betreibende Partei mit der (wie im vorliegenden Verfahren vorgetragenen) Behauptung, sie sei Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigern und die verpflichteten Parteien seien nach Zustellung des Versäumungsurteils von der mit "C*****straße 88, D-6800 Mannheim 24" angegebenen Anschrift unbekannten Aufenthaltes verzogen, die Bestellung des Dr.Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, zum Kurator gemäß § 116 ZPO und die Zwangsversteigerung der den verpflichteten Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG A***** beantragt. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen, weil zum einen die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung nicht bescheinigt und zum anderen die Rechtsnachfolge nicht gemäß § 9 EO nachgewiesen worden sei (AZ E 1742/93 des Erstgerichtes, R 1261/93 des Landesgerichtes Leoben).Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen hatte die betreibende Partei mit der (wie im vorliegenden Verfahren vorgetragenen) Behauptung, sie sei Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigern und die verpflichteten Parteien seien nach Zustellung des Versäumungsurteils von der mit "C*****straße 88, D-6800 Mannheim 24" angegebenen Anschrift unbekannten Aufenthaltes verzogen, die Bestellung des Dr.Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, zum Kurator gemäß Paragraph 116, ZPO und die Zwangsversteigerung der den verpflichteten Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG A***** beantragt. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen, weil zum einen die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung nicht bescheinigt und zum anderen die Rechtsnachfolge nicht gemäß Paragraph 9, EO nachgewiesen worden sei (AZ E 1742/93 des Erstgerichtes, R 1261/93 des Landesgerichtes Leoben).
Im vorliegenden Verfahren beantragte die betreibende Partei am 12.1.1994 mit den gleichen - wie den oben dargelegten - Behauptungen unter Vorlage einer Negativbestätigung des Einwohnermeldeamtes Mannheim und einer eidesstattlichen Erklärung ihres (gleichen) Rechtsvertreters, wonach dessen Nachforschungen über den Aufenthalt der beiden Verpflichteten bei - ungenannt gebliebenen - anderen Personen, die in einem Naheverhältnis zu diesen stehen und über ihren
Verbleib üblicherweise Bescheid wissen müßten, und selbst durch Telefonanrufe fruchtlos geblieben seien, die Bestellung Dris Gerhard Roth zum Kurator und die Bewilligung der Zwangsversteigerung.
Das Erstgericht entschied nunmehr antragsgemäß, stellte den Kuratorbestellungsbeschluß gemäß § 25 ZustG (durch Edikte in der Wiener Zeitung, an der Gerichtstafel, beim örtlich zuständigen Gemeindeamt Mariahof und beim Gemeindeamt Mannheim) zu und nahm in der Folge alle weiteren Zustellungen an die Verpflichteten zu Handen des Kurators vor. Die Liegenschaft wurde am 4.7.1994 um das Meistbot von S 1,125.940 (= um den halben Schätzwert) dem einzigen Bieter Mag.Christian Friedrich G***** zugeschlagen, wobei der Vertreter der betreibenden Partei zuvor noch in der Versteigerungstagsatzung telefonisch angekündigte, aber nicht eingehaltene Zahlungsankündigungen des Erstverpflichteten bekanntgab, dabei aber weiterhin dessen Aufenthalt nicht zu kennen versicherte (ON 26 aS 101 verso).Das Erstgericht entschied nunmehr antragsgemäß, stellte den Kuratorbestellungsbeschluß gemäß Paragraph 25, ZustG (durch Edikte in der Wiener Zeitung, an der Gerichtstafel, beim örtlich zuständigen Gemeindeamt Mariahof und beim Gemeindeamt Mannheim) zu und nahm in der Folge alle weiteren Zustellungen an die Verpflichteten zu Handen des Kurators vor. Die Liegenschaft wurde am 4.7.1994 um das Meistbot von S 1,125.940 (= um den halben Schätzwert) dem einzigen Bieter Mag.Christian Friedrich G***** zugeschlagen, wobei der Vertreter der betreibenden Partei zuvor noch in der Versteigerungstagsatzung telefonisch angekündigte, aber nicht eingehaltene Zahlungsankündigungen des Erstverpflichteten bekanntgab, dabei aber weiterhin dessen Aufenthalt nicht zu kennen versicherte (ON 26 aS 101 verso).
Am 5.7.1994, einem Dienstag, sprach der Erstverpflichtete beim Erstgericht vor und teilte mit, er habe erst am vergangenen Freitag telefonisch von seiner Ehefrau erfahren, daß seine Liegenschaft versteigert werden solle. Als Termin sei ihm Dienstag der 5.7.1994 10.00 Uhr genannt worden. Am 18.7.1994 stellte der nunmehr durch Dr.Werner Kirchleitner, Rechtsanwalt in Neumarkt, vertretene Erstverpflichtete einen - mittlerweile rechtskräftig abgewiesenen - Wiedereinsetzungsantrag mit folgenden Behauptungen: Er habe von allen Zustellvorgängen ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt, weil er bereits vor rund 14 Jahren nach Deutschland, und zwar nach Rehburg-Loccum, W*****weg 42, verzogen sei. Im Jahr 1990 sei er nach D-06618 Naumburg, M*****straße 12a, übersiedelt. Unter der Anschrift C*****straße 88, D-6800 Mannheim 24, hätten er und seine ehemalige Ehegattin, die Zweitverpflichtete, nie gewohnt. Dort habe lediglich ein Lager eines Unternehmens bestanden.
Zugleich erhob der Zweitverpflichtete Rekurse gegen den Kuratorbestellungsbeschluß ON 3 und gegen die Zuschlagserteilung ON
26.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Erstverpflichteten gegen den Beschluß ON 3 Folge, wies den Antrag der betreibenden Partei, für den Erstverpflichteten einen Kurator zu bestellen, ab, hob das gesamte mit dem Kurator ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses geführte Exekutionsverfahren als nichtig auf und verwies den Erstbeklagten mit seinem Rekurs gegen die Zuschlagserteilung auf diese Entscheidung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil zum Umfang der Nichtigerklärung des Zwangsversteigerungsverfahrens (auch in Ansehung der Zweitverpflichteten) Rechtsprechung fehle. Zuvor hatte das Rekursgericht ergänzende Erhebungen über Art und Umfang der Nachforschungen der betreibenden Partei (deren Rechtsvertreters), aber auch des bestellten Kurators angeordnet und war nach deren Ergebnis zur Überzeugung gelangt, daß der Aufenthalt des Erstverpflichteten (wohl aber auch: der Zweitverpflichteten) bei zu fordernden ausreichenden Erhebungen zu ermitteln gewesen wäre, sodaß die als mangelhaft zu beurteilenden Nachforschungen der betreibenden Partei keinen tauglichen Grund zur Bestellung eines Kurators im Sinne der §§ 116 ff ZPO darstellten. Die Wohnanschrift der beiden Verpflichteten im Titelverfahren des Erstgerichtes habe "W*****weg 42, D-***** R*****", gelautet; Klage, Ladung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.6.1992 sowie das den Exekutionstitel bildende Versäumungsurteil seien der Zweitverpflichteten unter dieser Anschrift zugestellt worden. Die Zustellung dieser Schriftstücke an den Erstverpflichteten sei unter dessen von der Zweitverpflichteten angegebenen neuen Anschrift 4800 N*****, I***** 1 (Firma I***** GmbH) erfolgt. Daß die Verpflichteten nach Zustellung des Versäumungsurteils nicht mehr unter obiger Anschrift aufhältig gewesen seien, habe die betreibende Partei zwar behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Sie habe vielmehr ein Schreiben an das Einwohnermeldeamt M***** vorgelegt, dem entnommen werden könne, daß sie den letzten Aufenthalt der Verpflichteten während des Titelverfahrens unrichtigerweise unter der Anschrift "C*****straße 88, D-6800 M*****" angenommen habe, während die tatsächliche Anschrift im Titelverfahren "W*****weg 42, D- 3056 R*****" gelautet habe. Wie aus der Stellungnahme des Vertreters der betreibenden Partei vom 18.8.1994 hervorgehe, seien somit an einer ehemaligen Geschäftsadresse der I***** GmbH, deren Geschäftsführer der Erstverpflichtete gewesen sei, erfolglose Nachforschungen über den Wohnort der Verpflichteten angestellt worden, obwohl nach den Zustellausweisen im Titelakt die Zweitverpflichtete unter der dort angegebenen Anschrift erreichbar gewesen sei und vom Aufenthalt des Erstverpflichteten Kenntnis gehabt habe. Da die eidesstattliche Erklärung des Vertreters der betreibenden Partei somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, wenn sie sich auf vergebliche Erhebungen beim Einwohnermeldeamt M***** berufen habe, im übrigen aber auch darin nicht konkret dargetan worden sei, bei welchen den Verpflichteten nahestehenden Personen erfolglose Nachforschungen über deren Aufenthalt angestellt worden seien, seien die objektiven Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nach §§ 115, 116 ZPO nicht gegeben, zumal von der betreibenden Partei nicht einmal bescheinigt worden sei, daß die Verpflichteten nicht mehr unter den im Titelverfahren ersichtlichen Anschriften erreichbar gewesen seien. Der Erstverpflichtete (hinsichtlich der Zweitverpflichteten liege kein tauglicher Rechtsmittelantrag vor) sei daher durch einen ungesetzlichen Vorgang bei der Zustellung vom vorliegenden Exekutionsverfahren im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 (und 5) ZPO ausgeschlossen gewesen, sodaß das gesamte, einheitlich geführte Exekutionsverfahren ab Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses als nichtig aufzuheben sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Erstverpflichteten gegen den Beschluß ON 3 Folge, wies den Antrag der betreibenden Partei, für den Erstverpflichteten einen Kurator zu bestellen, ab, hob das gesamte mit dem Kurator ab der Zustellung des Bestellungsbeschlusses geführte Exekutionsverfahren als nichtig auf und verwies den Erstbeklagten mit seinem Rekurs gegen die Zuschlagserteilung auf diese Entscheidung. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil zum Umfang der Nichtigerklärung des Zwangsversteigerungsverfahrens (auch in Ansehung der Zweitverpflichteten) Rechtsprechung fehle. Zuvor hatte das Rekursgericht ergänzende Erhebungen über Art und Umfang der Nachforschungen der betreibenden Partei (deren Rechtsvertreters), aber auch des bestellten Kurators angeordnet und war nach deren Ergebnis zur Überzeugung gelangt, daß der Aufenthalt des Erstverpflichteten (wohl aber auch: der Zweitverpflichteten) bei zu fordernden ausreichenden Erhebungen zu ermitteln gewesen wäre, sodaß die als mangelhaft zu beurteilenden Nachforschungen der betreibenden Partei keinen tauglichen Grund zur Bestellung eines Kurators im Sinne der Paragraphen 116, ff ZPO darstellten. Die Wohnanschrift der beiden Verpflichteten im Titelverfahren des Erstgerichtes habe "W*****weg 42, D-***** R*****", gelautet; Klage, Ladung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26.6.1992 sowie das den Exekutionstitel bildende Versäumungsurteil seien der Zweitverpflichteten unter dieser Anschrift zugestellt worden. Die Zustellung dieser Schriftstücke an den Erstverpflichteten sei unter dessen von der Zweitverpflichteten angegebenen neuen Anschrift 4800 N*****, I***** 1 (Firma I***** GmbH) erfolgt. Daß die Verpflichteten nach Zustellung des Versäumungsurteils nicht mehr unter obiger Anschrift aufhältig gewesen seien, habe die betreibende Partei zwar behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Sie habe vielmehr ein Schreiben an das Einwohnermeldeamt M***** vorgelegt, dem entnommen werden könne, daß sie den letzten Aufenthalt der Verpflichteten während des Titelverfahrens unrichtigerweise unter der Anschrift "C*****straße 88, D-6800 M*****" angenommen habe, während die tatsächliche Anschrift im Titelverfahren "W*****weg 42, D- 3056 R*****" gelautet habe. Wie aus der Stellungnahme des Vertreters der betreibenden Partei vom 18.8.1994 hervorgehe, seien somit an einer ehemaligen Geschäftsadresse der I***** GmbH, deren Geschäftsführer der Erstverpflichtete gewesen sei, erfolglose Nachforschungen über den Wohnort der Verpflichteten angestellt worden, obwohl nach den Zustellausweisen im Titelakt die Zweitverpflichtete unter der dort angegebenen Anschrift erreichbar gewesen sei und vom Aufenthalt des Erstverpflichteten Kenntnis gehabt habe. Da die eidesstattliche Erklärung des Vertreters der betreibenden Partei somit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, wenn sie sich auf vergebliche Erhebungen beim Einwohnermeldeamt M***** berufen habe, im übrigen aber auch darin nicht konkret dargetan worden sei, bei welchen den Verpflichteten nahestehenden Personen erfolglose Nachforschungen über deren Aufenthalt angestellt worden seien, seien die objektiven Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung nach Paragraphen 115, 116, ZPO nicht gegeben, zumal von der betreibenden Partei nicht einmal bescheinigt worden sei, daß die Verpflichteten nicht mehr unter den im Titelverfahren ersichtlichen Anschriften erreichbar gewesen seien. Der Erstverpflichtete (hinsichtlich der Zweitverpflichteten liege kein tauglicher Rechtsmittelantrag vor) sei daher durch einen ungesetzlichen Vorgang bei der Zustellung vom vorliegenden Exekutionsverfahren im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, (und 5) ZPO ausgeschlossen gewesen, sodaß das gesamte, einheitlich geführte Exekutionsverfahren ab Zustellung des Kuratorbestellungsbeschlusses als nichtig aufzuheben sei.