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Entscheidung 3 Ob 188/18w×

Entscheidung 3 Ob 188/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob188/18w

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, 2. Dipl.-Ing. A*****, beide vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, wegen 22.841,39 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. Juni 2018, GZ 1 R 99/18b-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0042963). Die von der Beklagten in dritter Instanz allein wiederholte Rüge von angeblich in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmängeln kann deshalb die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nicht begründen.

Textnummer

E123268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00188.18W.1024.000

Im RIS seit

28.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20181024_OGH0002_0030OB00188_18W0000_000