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Entscheidung 3 Ob 188/23b×

Entscheidung 3 Ob 188/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG

Geschäftszahl

3Ob188/23b

Entscheidungsdatum

13.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L* W*, geboren am * 2006, wohnhaft bei ihrem Vater J* B*, geboren am *, wegen einstweiligen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Mutter I* W*, geboren am *, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. März 2023, GZ 20 R 45/23a-72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts (ON 72) wird als nichtig aufgehoben.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 23. 12. 2022 (ON 42) verpflichtete das Erstgericht die Mutter gemäß Paragraph 382 a, EO zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 141,50 EUR ab 23. 12. 2022.

[2]           Am 11. 1. 2023 erhob die Mutter gegen diese einstweilige Verfügung Rekurs.

[3] Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. 1. 2023 (ON 58) hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung ersatzlos auf vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG).

[4] Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 16. 3. 2023 änderte das Rekursgericht (ohne Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts ON 58; vergleiche Paragraph 55, Absatz 4, AußStrG) die einstweilige Verfügung ab und verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 86 EUR.

[5] Über Antrag der Mutter nach Paragraph 63, AußStrG sprach das Rekursgericht mit Beschluss ON 132 nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil es die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht übersehen habe.

[6]           Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[7]           Mit rechtskräftiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht ist diese aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Für die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der Mutter bestand damit kein Anfechtungsgegenstand und keine Grundlage mehr.

[8] Mit seiner Entscheidung hat das Rekursgericht die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung des Erstgerichts missachtet. Die Missachtung der Rechtskraft einer Entscheidung begründet Nichtigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens – und daher auch von den Rechtsmittelinstanzen – von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche RS0074226 [T6]; RS0132136).

[9]           Die Entscheidung des Rekursgerichts ON 72 war daher ersatzlos als nichtig aufzuheben.

Textnummer

E140094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00188.23B.1113.000

Im RIS seit

01.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231113_OGH0002_0030OB00188_23B0000_000