Entscheidung 3 Ob 188/23b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Fachgebiet
Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L* W*, geboren am * 2006, wohnhaft bei ihrem Vater J* B*, geboren am *, wegen einstweiligen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Mutter I* W*, geboren am *, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. März 2023, GZ 20 R 45/23a-72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts (ON 72) wird als nichtig aufgehoben.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 23. 12. 2022 (ON 42) verpflichtete das Erstgericht die Mutter gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 141,50 EUR ab 23. 12. 2022. [1] Mit Beschluss vom 23. 12. 2022 (ON 42) verpflichtete das Erstgericht die Mutter gemäß Paragraph 382 a, EO zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 141,50 EUR ab 23. 12. 2022.
[2] Am 11. 1. 2023 erhob die Mutter gegen diese einstweilige Verfügung Rekurs.
[3] Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. 1. 2023 (ON 58) hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung ersatzlos auf (vgl § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG). [3] Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25. 1. 2023 (ON 58) hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung ersatzlos auf vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG).
[4] Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 16. 3. 2023 änderte das Rekursgericht (ohne Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts ON 58; vgl § 55 Abs 4 AußStrG) die einstweilige Verfügung ab und verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 86 EUR. [4] Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 16. 3. 2023 änderte das Rekursgericht (ohne Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichts ON 58; vergleiche Paragraph 55, Absatz 4, AußStrG) die einstweilige Verfügung ab und verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 86 EUR.
[5] Über Antrag der Mutter nach § 63 AußStrG sprach das Rekursgericht mit Beschluss ON 132 nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil es die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht übersehen habe. [5] Über Antrag der Mutter nach Paragraph 63, AußStrG sprach das Rekursgericht mit Beschluss ON 132 nachträglich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil es die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht übersehen habe.
[6] Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[7] Mit rechtskräftiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht ist diese aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Für die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der Mutter bestand damit kein Anfechtungsgegenstand und keine Grundlage mehr.
[8] Mit seiner Entscheidung hat das Rekursgericht die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung des Erstgerichts missachtet. Die Missachtung der Rechtskraft einer Entscheidung begründet Nichtigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens – und daher auch von den Rechtsmittelinstanzen – von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl RS0074226 [T6]; RS0132136). [8] Mit seiner Entscheidung hat das Rekursgericht die Rechtskraft der aufhebenden Entscheidung des Erstgerichts missachtet. Die Missachtung der Rechtskraft einer Entscheidung begründet Nichtigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens – und daher auch von den Rechtsmittelinstanzen – von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche RS0074226 [T6]; RS0132136).
[9] Die Entscheidung des Rekursgerichts ON 72 war daher ersatzlos als nichtig aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00188.23B.1113.000
Zuletzt aktualisiert am
01.01.2024
Dokumentnummer
JJT_20231113_OGH0002_0030OB00188_23B0000_000