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Entscheidung 3 Ob 189/00s×

Entscheidung 3 Ob 189/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob189/00s

Entscheidungsdatum

28.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als Richter in den verbundenen Rechtssachen der gefährdeten Parteien 1. O***** und 2. O*****, beide vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien C*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar- Deinhardstein & Brandstätter KEG in Wien, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2000, GZ 47 R 499/00f-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 10. April 2000, GZ 5 C 110/00m-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Parteien die mit S 51.727,50 (darin enthalten S 8.621,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses sind die gefährdeten Parteien zum Ersatz der bereits erstatteten vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung verpflichtet (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO analog Paragraph 484, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E62654 03A01890

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00189.00S.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20010828_OGH0002_0030OB00189_00S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung