Entscheidung 3 Ob 189/07a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Christian F*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar, Wien 19, Döblinger Hauptstraße 7, und 2. Tina-Eviani F*****, wider die beklagten Parteien 1. Dkfm. Franz T*****, und 2. R***** AG, *****, wegen Aufhebung des Zuschlags, infolge Revisionsrekurses beider klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2007, GZ 46 R 457/07g, 459/07a-11, womit der Rekurs der zweitklagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 2. Mai 2007, GZ 9 C 336/07z-5, bestätigt und die Rekurse der erstklagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 2. Mai 2007, GZ 9 C 336/07z-5, und beider klagenden Parteien gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 21. Mai 2007, GZ 9 C 336/07z-7, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Beide Kläger erhoben am 20. April 2007 eine Klage auf Aufhebung des Zuschlags in einem gegen die Zweitklägerin geführten Exekutionsverfahren, verbunden mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Sie begehrten Schadenersatz und die Aufhebung des Zuschlags und strebten die Ungültigerklärung des Zuschlags sowie das Gebot an den Ersteher an, dass dieser die erworbene Liegenschaft weder im Besitz nehmen noch veräußern oder belasten dürfe. Das Erstgericht übermittelte den Klageschriftsatz an den für den Erstkläger bestellten (einstweiligen) Sachwalter zur allfälligen Verbesserung. Den Verfahrenshilfeantrag der Zweitklägerin wies es infolge Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozessführung ab und behielt ein weiteres Verbesserungsverfahren vor.
Weiters verfügte das Erstgericht - einem Antrag der Kläger entsprechend - die Übermittlung einer Rechtsmittelbelehrung zum vorerwähnten Beschluss und nahm den in der Zwischenzeit von beiden Klägern erhobenen Rekurs „zur Kenntnis".
Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des von der Zweitklägerin gestellten Verfahrenshilfeantrags und wies im Übrigen die Rekurse beider Kläger, mit denen sie erkennbar die Abänderung der erstgerichtlichen Beschlüsse iS umfassender Antragsstattgebung anstrebten, als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs beider Kläger, mit dem sie erkennbar die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts dahin anstrebten, dass ihre Verfahrenshilfeanträge bewilligt und überdies in der Sache verhandelt werde, ist unzulässig.
§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO schließt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - den Revisionsrekurs gegen rekursgerichtliche Entscheidungen jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus sind Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ebenso in jedem Fall von der Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO schließt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - den Revisionsrekurs gegen rekursgerichtliche Entscheidungen jedenfalls aus, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. Darüber hinaus sind Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ebenso in jedem Fall von der Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO).
Der Revisionsrekurs der Kläger ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts (4.000 EUR nicht übersteigender Entscheidungsgegenstand), dessen Gesetzmäßigkeit von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen wird, jedenfalls unzulässig.
Da das von den Klägern erhobene Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist, bedarf es keiner Verbesserung des lediglich mit Telefax erhobenen Schriftsatzes durch Beibringung des Originals bzw. der originalen Unterschrift, der Genehmigung der Verfahrenshandlung durch den einstweiligen Sachwalter oder allfälliger weiterer Verbesserungen im Hinblick auf Schriftsatz- oder Rechtsmittelerfordernisse (Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84 f ZPO Rz 3 mwN zur Rsp). Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung der Frage, inwieweit das vom Erstkläger erhobene Rechtsmittel rechtzeitig ist (Zustellung 27. Juli, Fax vom 13. August 2007).Da das von den Klägern erhobene Rechtsmittel ohnehin unzulässig ist, bedarf es keiner Verbesserung des lediglich mit Telefax erhobenen Schriftsatzes durch Beibringung des Originals bzw. der originalen Unterschrift, der Genehmigung der Verfahrenshandlung durch den einstweiligen Sachwalter oder allfälliger weiterer Verbesserungen im Hinblick auf Schriftsatz- oder Rechtsmittelerfordernisse (Gitschthaler in Rechberger³ Paragraphen 84, f ZPO Rz 3 mwN zur Rsp). Ebenso wenig bedarf es einer Erörterung der Frage, inwieweit das vom Erstkläger erhobene Rechtsmittel rechtzeitig ist (Zustellung 27. Juli, Fax vom 13. August 2007).
Anmerkung
E85688
3Ob189.07a
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.025 = EFSlg 118.228
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00189.07A.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20071023_OGH0002_0030OB00189_07A0000_000