1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist durch die Vorinstanzen – für den Obersten Gerichtshof bindend – geklärt (RIS-Justiz RS0040191 [T3]).
2.1 Der Kläger stützt seine Forderung auf eine
– von der Beklagten bestrittene – Vereinbarung seiner Gebührenordnung. Unabhängig von der Frage, ob die Parteien deren Geltung wirksam (stillschweigend) vereinbarten, ist aus deren Regelungen die behauptete Zahlungspflicht der Beklagten für Anschlussgebühren im konkreten Fall aber gar nicht abzuleiten.2.1 Der Kläger stützt seine Forderung auf eine, – von der Beklagten bestrittene – Vereinbarung seiner Gebührenordnung. Unabhängig von der Frage, ob die Parteien deren Geltung wirksam (stillschweigend) vereinbarten, ist aus deren Regelungen die behauptete Zahlungspflicht der Beklagten für Anschlussgebühren im konkreten Fall aber gar nicht abzuleiten.
2.2 Die Gebührenordnung des Klägers lautet auszugsweise (Urteil des Erstgerichts, Seiten 6 und 7):
„[...]
Der Wasserverband wird von den Gemeinden ermächtigt, zur Deckung sämtlicher Kosten folgende Gebühren von den Wasserabnehmern einzuheben:
a) Anschlussgebühr: Diese ist von den Anschlusswerbern aufgrund eines schriftlichen Ansuchens, vor der Errichtung des Anschlusses in der vollen Höhe dem WV [Wasserverband] einzuzahlen. Die Anschlussgebühr ist bei Wohnhäusern bis zu 15 Personen pro Wohneinheit einfach zu bezahlen, wobei für jede weitere Einheit eine zusätzliche Anschlussgebühr zu entrichten ist.
1. Betriebe je 15 Beschäftigte 1 Einheit.
Für die zweite und folgende Einheit erfolgt die Berechnung nach dem Durchschnitt der Personenanzahl der letzten zwei Jahre.
[...]
5. Als Wohneinheit, für welche eine Anschlussgebühr zu bezahlen ist, sind Wohnungen zu verstehen, welche über eine Küche verfügen.
Im Allgemeinen erfolgt die Errichtung der Anschlüsse in der Reihenfolge des Einlaufens der Anschlussgebühr, jedoch steht es dem Geschäftsführer frei, Ausnahmen zu bewilligen, wenn dadurch eine rationellere Arbeit möglich ist. Die Anschlussgebühr ist so festzusetzen, dass neben den Kosten des Direktanschlusses ein genügender Anteil zur Erschließung von Wasser erübrigt wird.
b) Grund-/Bereitstellungsgebühr: Diese ist von jedem Wasserabnehmer zu entrichten und wird zur Erhaltung der Anlage und zur Bereitstellung einer genügenden Menge von Trink- und Nutzwasser verwendet. Ebenso ist aus diesem Betrag die gesetzlich vorgeschriebene Wartung und Auswechslung der Wasserzähler zu begleichen. […]
Sollte aufgrund dieser Regelung ein derzeitiger Anschlussnehmer einen zweiten oder mehrere Wasserzähler fordern, so hat er je Wasserzähler eine Anschlussgebühr nachzuzahlen.
[…]
Bei der Mitgliederversammlung am 12. Dezember 2013 wurden bis auf weiteres folgende Gebühren beschlossen:
a) Die Anschlussgebühr beträgt 2.300,00 € exkl. 10 % MwSt. Damit sind der Anschluss von der Versorgungsleitung und 40 m Hauszuleitung sowie die notwendigen Armaturen beglichen. Eine weitere Entfernung muss jeder Anschlusswerber aufgrund der Mehrleistungen des WV [Wasserverbandes] zusätzlich begleichen.“
2.3 Nach den – insoweit klaren – Regelungen der Gebührenordnung des Klägers wird die Anschlussgebühr vom Wasserverband zur Deckung der Kosten des Anschlusses an die Versorgungsleitung, der Hauszuleitung (soweit sie 40 m nicht überschreitet) sowie der notwendigen Armaturen vorgeschrieben. Außerdem kann eine Anschlussgebühr auch dafür verrechnet werden, dass ein „derzeitiger Anschlussnehmer“ (also jemand, der bereits Wasser vom Kläger bezieht und schon über einen Anschluss verfügt) einen zweiten oder mehrere weitere Wasserzähler fordert; dann wäre für jeden zusätzlichen Wasserzähler eine Anschlussgebühr nachzuzahlen.
Der Kläger hat den Einwand, die Anschlussgebühr für die schon bestehende Hauszuleitung habe bereits der Rechtsvorgänger der Beklagten bezahlt, und für die zwölf zusätzlich verrechneten Anschlussgebühren seien keine entsprechenden Leistungen erbracht worden, nicht konkret bestritten. Er hat sich insoweit nur darauf berufen, dass die Beklagte stets sämtliche Abgaben und Beiträge gezahlt und daher auch „die Wasseranschlüsse konkludent hergestellt erhalten“ habe (Seite 3 in ON 13). Dass die Beklagte etwa zusätzliche Wasserzähler gefordert hätte oder solche vom Kläger installiert worden wären, wurde nie behauptet. Fest steht außerdem, dass die bereits vorhandene Wasserleitung zwar vom Kläger umgelegt wurde, jedoch keine Erweiterung stattfand. Die Herstellung einer (neuen) Hauszuleitung hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet.
Damit fehlt es aber – wie die Beklagte bereits zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens aufzeigte (RIS-Justiz RS0122365 [T4]) – schon deshalb an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung, weil der Kläger Leistungen, die eine Anschlussgebühr im Sinn seiner Gebührenordnung rechtfertigen könnten, weder behauptet noch erbracht hat.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.